Dekanat

Corona und die Folgen

Für die Region links und rechts der Dill gelten neue Vorgaben, um die schnelle Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Die Empfehlungen der EKHN für die kirchlichen Einrichtungen und die Ortsgemeinden haben wir hier aufgelistet.

< Bitte zur Aktualisierung die F5-Taste drücken >


+++ Update Montag, 30. Mai 2022 +++

 

 

Am 25. Mai ist die SARS-CoV-2-Arbeitssschutzverordnung des Bundes ausgelaufen. Damit endet die Pflicht für Arbeitgeber, ein betriebliches Hygienekonzept vorzuhalten.

Die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz haben Ihre Landesverordnungen verlängert. In Hessen gilt die Corona-Basisschutzverordnung bis zum 22. Juni 2022. Rheinland-Pfalz hat die 33. Coronabekämpfungsverordnung bis zum 25. Juni 2022 verlängert.

Beide Verordnungen sehen weiterhin nur Basisschutzmaßnahmen vor, die das kirchliche Leben, mit Ausnahme des Pflegebereiches, nicht betreffen.

Die Inzidenzen sinken weiter; die bereits bestehenden Lockerungen beeinträchtigen dies nicht.

Darum hat der Krisenstab entschieden, die Corona-Empfehlungen aufzuheben.

Dies bedeutet, dass von Seiten der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Einrichtungen auch nach der Einschätzung des Krisenstabs keine Maßnahmen zum Schutz mehr vorgesehen werden müssen.

Auch der Gebrauch des Hausrechts zum verpflichtenden Tragen von Masken oder zur Einhaltung von Abständen erscheint angesichts der derzeitigen Lage und der rechtlich aufgehobenen Einschränkungen nicht mehr angemessen.

Der Schutz wird damit in die Verantwortung der Einzelnen gestellt. Jeder Person bleibt es unbenommen, eine Maske weiter zu tragen.

Die Bitte zum freiwilligen Tragen einer Maske kann weiter ausgesprochen werden.

Natürlich ist nicht ausgeschlossen, dass die Inzidenzen nach dem Sommer ansteigen und die pandemische Lage sich wieder anspannt.

Wenn dies der Fall ist und/oder die Länder Ihre Schutzmaßnahmen intensivieren, werden wir die Rundmails mit Empfehlungen wieder aufnehmen.

Bis dahin setzt der Krisenstab seine regelmäßigen Zusammenkünfte aus und lässt seine Arbeit ruhen.

Sie können jedoch weiter gerne unter der Mailanschrift corona@ekhn.de Fragen stellen oder Anregungen geben, die wie gehabt zeitnah beantwortet werden.

 

 

+++ Update Mittwoch, 4. Mai 2022 +++

Das Land Hessen hat seine Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung bis zum 26. Mai 2022 verlängert.

- Die Quarantäne- und Absonderungsbestimmungen sind gelockert worden:

- Kontaktpersonen unterliegen (unabhängig vom Impfstatus oder Alter) nicht mehr der Quarantänepflicht.

- Die Quarantäne für Personen mit positivem Coronatest beträgt bei Symptomfreiheit nur noch fünf Tage. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig.

 Außerdem wurde ab dem 1. Mai 2022 die Testpflicht in den hessischen Schulen aufgehoben.

 

Für Gottesdienste und Veranstaltungen in Kirchengemeinden hält der EKHN-Krisenstab angesichts der noch immer hohen Inzidenz an seiner Empfehlung fest:

Bei kleinen Räumen oder einer erwartbar hohen Teilnehmendenzahl sollte weiter die Maske getragen werden und Abstand zwischen Sitzplätzen eingehalten werden.

Abstandsregelungen und das Tragen einer Maske können über das sog. Hausrecht geregelt werden.

Dies gilt auch für anstehende Konfirmationen. Dabei kann mit den Familien im Vorfeld eine Vereinbarung über die Teilnahme unter 3G-Bedingungen getroffen werden.

» Alle aktuellen Informationen unter https://unsere.ekhn.de/corona .

 

 

 

+++ Update Samstag, 2. April 2022 +++

Der Krisenstab der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) geht auf Nummer sicher bei Gottesdiensten in Richtung Ostern. In den neuen Leitlinien empfiehlt er Gemeinden für Gottesdienste: weiter Maske auf, Abstand halten und bei erwartet hoher Teilnehmerzahl auch freiwillig 3G. Letzteres kann insbesondere für die anstehenden Ostergottesdienste oder Konfirmationen sinnvoll sein und zusätzlich Sicherheit geben.

» Alle aktuellen Informationen unter https://unsere.ekhn.de/corona .

 

+++ Update Dienstag, 22. März 2022 +++

Ab 20. März 2022 bis zum 2. April 2022 gilt in Hessen die Coronavirus-Schutzverordnung vom 24. November 2021 mit den Änderungen vom 13. und 27. Dezember 2021, 11. und 15. Januar, 4. und 21. Februar sowie 19. März 2022.

Das Land Hessen hebt in einem weiteren Lockerungsschritt die bisherigen Kontaktbeschränkungen (für Ungeimpfte), die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen und die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz auf.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – (SchAusnahmV) des Bundes wurde aufgehoben und die in der Verordnung enthaltenen Definitionen in § 22a Infektionsschutzgesetz übernommen.

Nach § 17 CoSchuVO des Landes Hessen werden Gottesdienste weiter nach 3G empfohlen. Der Krisenstab empfiehlt, alle Gottesdienste nach der 3G-Regelung anzubieten.

Auch für Gottesdienste im Freien ist ein Hygienekonzept für die genutzte, abgegrenzte Freifläche zu erstellen. Gemeindegesang ist möglich. Es entfällt die Maskenpflicht bei festen Sitzplätzen und bis zu 500 Teilnehmenden. Während des Gemeindegesangs soll die Maske getragen werden. Gottesdienste auf öffentlichen Plätzen sind frühzeitig dem Ordnungsamt anzuzeigen.

Offene Kirchen außerhalb von Gottesdiensten sind möglich. Es sind jedoch alle allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten (siehe oben Seite 5). Der Kirchenvorstand weist auf die Schutz- und Hygienemaßnahmen und die Verpflichtung zur Einhaltung durch Aushang hin. Bei in der Regel geringem Besuchsaufkommen kann auf eine während der Öffnungszeiten anwesende Person verzichtet werden.

Zusammenkünfte, die der Selbstorganisation oder Rechtsetzung dienen, einschließlich Personal- und Dienstversammlungen, sind zulässig. Dienstbesprechungen, Dekanatskonferenzen, Teambesprechungen, Kirchenvorstandssitzungen, Sitzungen der Dekanatssynodalvorstände, u. ä. können in Räumen der Gemeinde durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass für die jeweiligen Räume ein beschlossenes Schutzkonzept mit Hygienemaßnahmen vorliegt. Es empfiehlt sich, die Sitzungsdauer möglichst kurz zu halten und Lüftungspausen vorzusehen. Es wird empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern oder das Freilassen eines Sitzplatzes zwischen den Teilnehmenden einzuhalten und eine medizinische Maske zu tragen, die am Platz abgelegt werden kann. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sieht die geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, dass der Mindestabstand von 1,5 m und die Maskenpflicht nach wie vor einzuhalten sind. Sie müssen einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Schnelltest, nicht älter als 24 Stunden vorlegen. Der Krisenstab empfiehlt dringend, dies auch für alle Ehrenamtlichen vorzugeben.

Dekanatssynoden sind möglich. Wir empfehlen, dass für die genutzte Räumlichkeit ein Schutzkonzept mit Hygienemaßnahmen besteht und dessen Einhaltung sichergestellt werden kann (s. o. Pkt. 1). Dieses sollte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die am Platz abgelegt werden darf sowie das Erbringen eines Negativnachweises (siehe oben Seite 2) durch Impf- oder Genesenennachweis oder Schnelltest vorsehen. Es wird empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern oder das Freilassen eines Sitzplatzes zwischen den Teilnehmenden einzuhalten.

Es gelten die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen mit Stand vom 21. März 2022.

Der Krisenstab der EKHN hat Empfehlungen für kirchliches Handeln in Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen im weiteren Verlauf der Corona-Krise zusammengestellt, die regelmäßig an geänderte Verordnungen des Landes Hessen angepasst werden.

» Alle aktuellen Informationen unter https://unsere.ekhn.de/corona .

 

 

+++ Update Freitag, 4. März 2022 +++

Das Land Hessen hat seine Regelungen angepasst. Mit Wirkung vom 4. März bis zum 19. März gelten folgende Lockerungen:

- Veranstaltungen

Veranstaltungen in Innenräumen können für bis zu 500 Menschen nach der 3G-Regelung, darüber hinaus bis zur 60 % der maximalen Belegungsmöglichkeit nach 2G Plus durchgeführt werden.

Es entfällt das Abstandsgebot von 1,5 m.

-Gottesdienste

- Der Krisenstab empfiehlt, wo dies nach örtlichen Gegebenheiten möglich ist, Gottesdienste nach der 3G-Regel anzubieten. Gottesdienste nach 2G-Regelungen bleiben ebenfalls möglich.

 Die Maskenpflicht in Innenräumen bleibt allerdings erhalten.

- Kirchenmusik

Ein Test ist für genesene und geimpfte Musizierende nicht mehr vorgegeben. Der Krisenstab empfiehlt nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, ob von der Testpflicht abgesehen werden kann.

Die Regelungen für Tagungen von Kirchenvorständen, Dekanatssynodalvorständen oder Dekanatssynoden und den Konfirmationsunterricht nach der 3G-Regel bleiben unverändert.

Zum 20. März sollen in beiden Bundesländern die meisten Schutzmaßnahmen auslaufen. 

In der EKHN gelten die 

  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Rheinland-Pfalz“,
    Stand: 04.03.2022
  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“,
    Stand: 04.03.2022

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

+++ Update Dienstag, 22. Februar 2022 +++

Das Land Hessen hat seine Regelungen angepasst. Mit Wirkung vom 22. Februar wird die Kontaktbeschränkung für Geimpfte und Genesene aufgehoben. Die 2G-Regelung im Einzelhandel und in allen öffentlichen Einrichtungen ist bereits zum 7. Februar aufgehoben worden und ermöglicht Zugang ohne Nachweis auch in Beratungsstellen, Gemeindebüchereien oder Kleiderkammern.

Die Regelungen für Gottesdienste, Tagungen von Kirchenvorständen, Dekanatssynodalvorständen oder Dekanatssynoden und den Konfirmationsunterricht bleiben unverändert.

Weitere Lockerungen sind zum 4. März angekündigt. Es  wird dann möglich sein, Innenräume für 500 Menschen nach der 3 G Regelung, darüber hinaus bis zur 60 % der maximalen Belegungsmöglichkeit nach 2 G Plus aufzunehmen.

Die Maskenpflicht in Innenräumen wird allerdings erhalten bleiben.

Die sich auf Veranstaltungen und andere Bereiche des kirchlichen Lebens auswirkenden Änderungen werden dann entsprechend in die Grundsätze aufgenommen, die ebenfalls zum 4. März angepasst und versandt werden.

Zum 20. März sollen in Hessen die meisten Schutzmaßnahmen dann auslaufen

Es gelten die „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, vom Stand 22.02.2022.

» Alle Informationen  sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

+++ Update Mittwoch, 9. Februar 2022 +++

 

Das Land Hessen hat seine Verordnung erneut verändert. Die Änderungen gelten bis zum 6. März.

Veränderungen, die Auswirkung auf den kirchlichen Bereich haben, betreffen vor allem die Aufhebung der Verschärfung von Regelungen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von 350. Diese verschärfte Regelung gilt nun als Standard.

Die 2G+ - Regelung gilt jetzt durchgehend für folgende Bereiche:

- Gemeindekreisen und Gruppen

- Bewegungsgruppen

- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

- Konzerte, Chorproben und Musikunterricht in geschlossenen Räumen

- gastronomische Angebote

- touristische Übernachtungen


Das Land Hessen hat auch seine Regelung für Genesene angepasst. Genesene, die (mind.) einmal geimpft sind, müssen keinen zusätzlichen Testnachweis erbringen.

Der Krisenstab hat seine Hinweise „So kontrollieren Sie richtig“ für Hessen entsprechend angepasst.

An den von uns empfohlenen Regelungen für Gottesdienste nach 2G oder 3G, Tagungen und Sitzungen der Kirchenvorstände, DSVs oder Dekanatssynoden und den Konfirmandenunterricht hat sich nichts geändert.

Der Krisenstab empfiehlt – wenn möglich – FFP2-Masken zu tragen.

Die Änderungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte den aktuellen Grundsätzen vom 9. Februar 2022.

Es gelten die „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 09.02.2022

Und: "So kontrollieren Sie richtig – Hessen", Stand 09.02.2022

» Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

+++ Update Freitag, 14. Januar 2022 +++

Das Land Hessen hat seine Verordnung im Januar aktualisiert und bis zum 10. Februar verlängert. Bei Überschreiten der Inzidenz von 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gelten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt besondere regionale Vorschriften, sog. Hotspot-Regelungen. Derzeit nimmt die Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte, die darunter fallen, zu.

Nach der Coronaverordnung des Landes gilt ab einer Inzidenz von 350 für viele Bereiche die 2G+-Regelung, nach der Erwachsene nur mit Genesenen- oder Impfnachweis eingelassen werden dürfen. Kinder und Jugendliche nehmen mit Negativnachweis oder Testheft teil. Personen, die nicht geimpft werden können, nehmen mit ärztlichem Attest und Test teil. Zusätzlich ist ein Test oder eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erforderlich.

Diese 2G+-Verschärfung gilt für folgende, auch für den kirchlichen Bereich relevante Bereiche:

- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

- Bewegungsangebote in geschlossenen Räumen

- Freizeiten und Ausflüge mit Übernachtungen

- Gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen

- Tanzveranstaltungen sind nicht mehr zulässig.

An den von uns empfohlenen Regelungen für Gottesdienste nach 2G oder 3G, Tagungen und Sitzungen der Kirchenvorstände, DSVs oder Dekanatssynoden und den Konfirmandenunterricht hat sich nichts geändert.

Der Krisenstab empfiehlt, in Gottesdiensten – wenn möglich – FFP2-Masken zu tragen.

Es gelten die

 

  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 14.1.2022

 

» Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar.

Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

Stand: 7. Januar 2022 

Die Omikron-Variante des Coronavirus lässt auch im hessen-nassauischen Kirchengebiet die Infektionszahlen in die Höhe schnellen. So sind in Hessen unter anderem bereits Frankfurt, Wiesbaden und Darmstadt zu Hotspots erklärt worden. Im öffentlichen Leben greifen dann verschärfte Maßnahmen. Doch was bedeutet das für die Arbeit in den Kirchengemeinden?

Gottesdienste bleiben unverändert nach geltenden Regelungen

Zunächst gilt weiter ganz grundsätzlich für die gottesdienstliche Arbeit: Nach der geltenden Coronaverordnung des Landes Hessen regeln die Kirchen die Schutzmaßnahmen für Gottesdienste eigenständig. Die bisherigen Regelungen des EKHN-Krisenstabs gelten daher unabhängig von Inzidenzzahlen.

Weitere Gemeindeveranstaltungen nur nach Hotspot-Regeln

Für weitere kirchliche Veranstaltungen – außer Gottesdiensten – greifen dann aber die allgemeinen Regelungen. Und das bedeutet: Nach der Coronaverordnung des Landes Hessen dürfen ab einer Inzidenz von 350 Erwachsene nur mit Genesenen- oder Impfnachweis eingelassen werden. Kinder und Jugendliche nehmen mit Negativnachweis oder Testheft teil. Personen, die nicht geimpft werden können, nehmen mit ärztlichem Attest und Test teil. Zusätzlich ist ein Test oder eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erforderlich.

Diese 2G+-Verschärfung gilt für folgende, auch für die gemeindliche Arbeit relevanten Bereiche:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (außer Gottesdienste) 
- Bewegungsangebote in geschlossenen Räumen
- Freizeiten und Ausflüge mit Übernachtungen
- Gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar.

Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

+++ Update, Dienstag, 28. Dezember 2021 +++

Die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz haben mit Wirkung zum 28. Dezember 2021 ihre Landesverordnungen geändert. Die Verordnung in Hessen gilt bis zum 13. Januar 2022.

Seit dem 28.12. gelten verschärfte Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum.

Es dürfen nur zehn geimpfte, genesene oder Personen, die sich nicht impfen lassen können (mit Attest), zusammenkommen.

Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit.

Aufenthalte, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder genesene Person teilnimmt, sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteres Hausstandes gestattet.

Diese Regelung wird auch für private Versammlungen von den Landesregierungen dringend empfohlen.

Für Gottesdienste haben sich aufgrund der Verordnungen keine Veränderungen ergeben. 

In Hessen wurden darüber hinaus Beschränkungen für die Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen erlassen, die auch für kirchliche Veranstaltungen gelten.

Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen sind mit höchstens 250 Teilnehmenden zulässig.

In Innenräumen gilt nach wie vor für Veranstaltungen bis 100 Teilnehmende 2G, ab 101 Teilnehmende 2G+.

Für Veranstaltungen im Freien gelten bis 100 Teilnehmende nach wie vor keine Auflagen für Nachweise, ab 101 Teilnehmende gilt 2G.

Ab einer Inzidenz von 350 gelten für alle Veranstaltungen drinnen und draußen mindestens 2G.

In Innenräumen gilt für alle Teilnehmenden sogar 2G+ oder Auffrischungsimpfung statt des Tests.

Für Veranstaltungen im Freien gilt dann auch unter 100 Teilnehmende die 2G-Regel.

 

Neben den o.g. Punkten bleiben die bisherigen Grundsätze in Geltung.

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar.

Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

+++ Update, Freitag, 17. Dezember 2021 +++

Das Land Hessen hat noch einmal eine aktualisierte Verordnung herausgegeben. Sie gilt seit dem 16. Dezember 2021 bis zum 13. Januar 2022.

Zwei wesentliche Veränderungen sind in den neuen Verordnungen enthalten:

  1. Für Personen, die eine 3. Impfung (Booster- oder Auffrischungsimpfung) nachweisen können, entfällt ein aktueller Testnachweis, z. B. bei 2G+- Veranstaltungen.

Dies gilt auch für Aufführende bei Gesang- oder Posaunenchören.

  1. Ab einer Inzidenz von 350 in Landkreisen oder Städten gelten verschärfte Regelungen.

An den von uns empfohlenen Regelungen für Gottesdienste nach 2G oder 3G hat sich nichts geändert.

Zusätzlich zu der aktuellen Verordnung schicken wir im Anhang ein Merkblatt mit. Es enthält einen Überblick darüber, worauf bei Kontrollen der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise geachtet werden muss.

Die Landesverordnung in RLP wird ebenfalls noch einmal überarbeitet. Die Neuerungen sehen – soweit unser derzeitiger Informationsstand – keine Verschärfungen vor.

Es gelten die Grundsätze vom 16.12.2021. Bitte beachten Sie auch das Dokument "So kontrollieren Sie richtig" vom 16.12.2021.

» Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

+++ Update, Dienstag, 7. Dezember 2021 +++

 

Heute am 7. Dezember bietet der Krisenstab der EKHN den Gemeindemitarbeitenden und Kirchenvorständen ein ZOOM-Meeting zum Ist-Stand der Empfehlungen an.
Das Meeting läuft von 20 bis 21 Uhr.

Bitte wählen Sie sich mit dem Link unten ein:

Zoom-Meeting beitreten

Meeting-ID: 934 7790 5677

Kenncode: 437204

----

In den Empfehlungen des EKHN-Krisenstabes vom 7. Dezember 2021 heißt es:

Die Verordnung gilt in Hessen nach wie vor bis zum 23. Dezember 2021, in Rheinland-Pfalz bis zum 1. Januar 2021.

In Hessen wurde die Möglichkeit, Veranstaltungen nach 2G+ ohne Abstand und Maske durchzuführen, aufgehoben.

Das Land empfiehlt den Kirchen, Gottesdienste mindestens nach 3G zu feiern.

An den von uns empfohlenen Regelungen für Gottesdienste nach 2G oder 3G hat sich nichts geändert.

Die Formate der Krippenspiele sind in den Kirchengemeinden sehr unterschiedlich; dies gilt auch für das Alter und die Anzahl der Aufführenden.

Diese unterschiedlichen Formate sollen möglich sein.

Der Krisenstab empfiehlt, wo dies möglich ist, dass die Aufführenden auf Abstände achten oder eine Maske tragen.

 

Grundsätze Hessen

Stand: 7. Dezember 2021:
Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der EKHN – Gebietsteil Hessen

 

 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 


+++ Update Montag, 29. November 2021 +++


Die neuen Corona-Bestimmungen lösen schon kurz nach Erscheinen viele Nachfragen aus. Deshalb lädt der Krisenstab kurzfristig zu einem Zoom-Meeting ein am Montag, 29.11., von 19 – 20 Uhr

mit Oberkirchenrätin Dr. Melanie Beiner und Oberkirchenrätin Petra Zander.
Beide beantworten Ihre Fragen zu den Corona Bestimmungen der EKHN.

Bitte wählen Sie sich mit dem Link unten ein:

Zoom-Meeting beitreten

Meeting-ID: 934 2824 2855

Kenncode: 218665

 


+++ Update Freitag, 26. November 2021 +++

Sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz  wurde die Coronaverordnung geändert; die Verordnungen gelten in Hessen bis zum 23. Dezember 2021, in Rheinland-Pfalz bis zum 15. Dezember 2021.

In beiden Bundesländern gilt für alle Veranstaltungen die 2G-Pflicht. Es gelten zusätzlich die Schutz- und Hygienemaßnahmen wie Abstand und Maske.

Laut Verordnung besteht in Hessen die Möglichkeit, Veranstaltungen mit 2G+ ohne Schutzmaßnahmen zu planen.

Es ist hier auch nach wie vor möglich, dass Gruppen bis zu 25 Personen ohne Schutzmaßnahmen und ohne Test oder Impfung zusammenkommen.

Rheinland-Pfalz sieht diese Möglichkeiten nicht vor.

Beide Möglichkeiten hat der Krisenstab auch nicht in die Grundsätze für Hessen übernommen.

Dagegen sollen auch bei kleineren Gruppen Veranstaltungen unter 2G-Bedingungen  geplant und es soll an den Schutzmaßnahmen festgehalten werden.

Der Krisenstab empfiehlt ebenso, wieder den Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten und nicht durch Schachbrettsitzmuster zu verkleinern.

Mit dieser Empfehlung weichen wir für Hessen erstmals punktuell davon ab, unsere Grundsätze ohne weitere Einschränkungen an den Verordnungen der Länder zu orientieren.

Wir halten es angesichts der derzeitige Situation für notwendig, die noch möglichen Lockerungen nicht umzusetzen, sondern alle Zusammentreffen unter den Bedingungen der zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen zu organisieren.

Gottesdienste können in Hessen und Rheinland-Pfalz unter 2G oder 3G-Bedingung gefeiert werden.

Es besteht nicht mehr die Möglichkeit, ohne einen Negativnachweis an einem Gottesdienst teilzunehmen.

In Rheinland-Pfalz ist diese Regelung für Gottesdienste verbindlich vorgegeben. Der Krisenstab übernimmt diese Regelung als dringende Empfehlung auch für Gottesdienste in Hessen.

Diese Regelungen gelten zurzeit auch für die Weihnachtsgottesdienste. Krippenspiele können stattfinden und Chöre können unter den in den Grundsätzen genannten Bedingungen auftreten.

Sinnvoll ist auch, sich für die Gottesdienste in der Weihnachtszeit wieder regional abzusprechen und die Bandbreite der Möglichkeiten an digitalen Formaten zu nutzen.

Die Entwicklung in den nächsten Wochen kann auch noch dazu führen, dass weitere Einschränkungen erforderlich sind.

Der Krisenstab wird die Empfehlungen aktualisieren, falls die Länder die Verordnungen ändern.

Leider verlangt es die Situation, dass wir auch in diesem Jahr Weihnachten anders und neu planen müssen.

Für die Vielfalt und den Ideenreichtum der Gottesdienste und Veranstaltungsformate, die Sie  im letzten Jahr entwickelt haben, waren wir als Mitglieder des Krisenstabs sehr dankbar.

Wir wissen auch, mit wieviel Sorgfalt und Vorbereitung Sie jetzt schon längst die Advents- und Weihnachtszeit planen.

Auch dafür und für die Geduld, die Sorge umeinander, Ihr Engagement und Ihr ausdauerndes Fragen und Schauen, wie es unter den Bedingungen gut gehen kann, das kirchliche Leben zu gestalten, dafür danken wir Ihnen sehr.

Sie tragen damit unsere gewisse Hoffnung weiter, dass Gott ankommt in dieser verletzlichen Welt.

Es gelten die

  • Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Rheinland-Pfalz“, Stand: 26.11.2021
  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 26.11.2021

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

+++ Update Freitag, 19. November 2021 +++

Verschärfte Corona-Maßnahmen:
Ab Mitte der Woche gilt 3G am Arbeitsplatz

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gilt ab Mitte der Woche die 3G-Regel am Arbeitsplatz: Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Nach der Zustimmung des Bundesrates zum neuen Infektionsschutzgesetz treten nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums schärfere Regeln am Arbeitsplatz in Kraft. "Um Beschäftigte besser zu schützen, gilt ab 24. November 3G am Arbeitsplatz", erklärte das Ministerium auf Twitter.

Ab dann müssen Beschäftigte also vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausnahmen gibt es lediglich, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen.

 

 

EKHN-Rundschreiben vom 19. November 2021 zu den gesetzlichen Neuregelungen des Bundes im Infektionsschutzgesetz und der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

Die dramatisch steigenden Infektionszahlen, die sich in zunehmend belegten Intensivstationen widerspiegeln, haben seitens des Bundes zu Änderungen im Infektionsschutzgesetz sowie

in der Arbeitsschutzverordnung geführt.

1. Informationen

Die wesentlichen Fortführungen bzw. Änderungen mit Auswirkung auf Arbeitsverhältnisse sind folgende:

1. Kontaktreduktion

2. Rückkehr zur Homeoffice-Pflicht

3. 3G am Arbeitsplatz


Zu 1. Kontaktreduktion:

Da (wenn auch vermindert) auch Geimpfte sich bzw. andere infizieren können, ist mit der Ergänzung des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Fortführung der bewährten Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz für einen Übergangszeitraum von drei Monaten befristet vorgesehen.

Tätigkeitsbedingten Infektionsgefahren ist nach der Gesetzesbegründung weiterhin wirksam durch die Reduktion von Kontakten sowie anderen Maßnahmen zu begegnen. Daher werden die grundlegenden Vorgaben wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie der Verweis auf die SARS-CoV-2Arbeitsschutzregel, Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger beibehalten.

Um das Risiko einer Infektion im Betrieb zu senken, sollen Betriebe dazu beitragen, den Anteil der geimpften Beschäftigten zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird für die Arbeitgeber eine Impfunterstützungspflicht beibehalten.


Zu 2. Rückkehr zur Homeoffice-Pflicht:

§ 28b des Infektionsschutzgesetzes sieht in Absatz 4 folgendes vor:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“

Diese Regelung entspricht der bis Sommer in der Arbeitsschutzverordnung verankerten Regelung und fordert alle Arbeitgeber und Beschäftigten zur Rückkehr ins Homeoffice bei Büroarbeit auf.

Zu 3. 3G am Arbeitsplatz:

Neu eingeführt wird in § 28b des Infektionsschutzgesetzes die Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsplatz auf „3G“.

„(1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden

können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzma0nahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 VI) sind und einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Test-Nachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 VI) mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 VI) maximal 48 Stunden zurückliegen. Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Beschäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um

1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wahrzunehmen oder

2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.“

Die Regelung bedeutet, dass der Arbeitgeber täglich zu kontrollieren hat, dass nur Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang zur Arbeitsstätte (Verwaltungsgebäude, Kirche, KiTa etc.) haben. Hierfür haben die Beschäftigten die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Diese Nachweise sind zu dokumentieren: Impf- oder Genesenennachweise können in Kopie zur Entlastung beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Legen Getestete einen PCR-Test vor, hat dieser 48 Stunden bestand. Der Nachweis muss von einer anerkannten Test- Stelle stammen und darf nicht älter als 24 Stunden sein. Diese Tests sind kostenlos. Die dafür aufzuwendende Zeit ist keine Arbeitszeit. Da Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, zweimal in der Woche einen Antigentest zur Verfügung zu stellen, kann die Testung zweimal in der Woche unter Aufsicht in der Arbeitsstätte erfolgen. Ist ein (zusätzlicher) Test bei Geimpften oder Genesenen aufgrund des Hygienekonzepts oder besonderer Vorschriften erforderlich, kann auf Selbsttests zurückgegriffen werden.


2. Einzuleitende Schritte

• Möglichkeiten der Kontaktreduktionen sind zu bedenken.

• Die Rückkehr ins Homeoffice ist zu planen und zu organisieren.

• Die Zugangskontrolle ist vorzubereiten (s. beiliegende Vorlage)


3. Folgen bei Verstößen

Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3G Nachweis zu erbringen? Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, haben keinen Vergütungsanspruch. Denn es gilt, ohne Arbeit kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung sowie eine Wiederholung der Weigerung voraussetzt. Denn die Beschäftigten sind verpflichtet, sich an die gesetzlich angeordneten 3G-Vorgaben ihres Arbeitgebers zu halten und sie begehen – falls diese missachtet werden – damit regelmäßig eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Gegen diese Sanktionen, mit denen Beschäftigte regelmäßig rechnen müssen, wenn sie die 3G-Vorgaben missachten, kann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden, etwa mit einer

Kündigungsschutzklage im Fall einer Kündigung.

Die Nicht-Kontrolle ist bußgeldbewehrt ebenso wie der Zutritt zur Arbeitsstätte ohne den 3G-Nachweis. Die Vorlage gefälschter Unterlagen stellt sogar eine Straftat dar.

4. Impfung

Derzeit laufen Gespräche mit der BAD GmbH, wie ein möglicherweise jetzt eintretender Impfbedarf sowie die Boosterimpfungen abgedeckt werden können. Hierzu werden wir gesondert informieren.

 

5. Inkrafttreten
Die Regelungen treten nach Zustimmung des Bundesrates und Veröffentlichung in Kraft.

Das genaue Datum steht noch nicht fest, dies wird vermutlich in der kommenden Woche ab Donnerstag, 25. November 2021 erfolgen.

Hinweis: nach Veröffentlichung wird der Gesetzestext auf der Intranetseite des Referats Personalrecht eingestellt (intranet-direkt.ekhn.de/.../covid-19-pandemie...).


Länderregelungen können weitergehende Vorgaben beinhalten. Hierzu wird gesondert informiert.

• Hessen: Corona in Hessen | hessen.de

• Rheinland-Pfalz: Startseite rlp.de

 

6. Häufige Fragen

Impfpflicht

Derzeit gibt es keine Impfpflicht. Darüber debattiert der Bundestag noch Erbringung der Arbeitsleistung

Da der Zugang zur Arbeitsstätte auf Geimpfte, Genesene und Getestete beschränkt ist, bedeutet dies, dass die Erbringung der Arbeitsleistung ebenfalls diesen Status voraussetzt


Auskunfts-/Nachweispflicht

Beschäftigte wie auch Arbeitgeber sind zum Nachweis und damit zur Auskunft verpflichtet


Testpflicht

Für Nichtgeimpfte- oder genesene besteht tägliche Testpflicht


3G und Kontrolle

3G gilt für alle Arbeitsbereiche. Mitarbeitende haben den Nachweis zu erbringen. Arbeitgeber müssen täglich kontrollieren, wenn kein Nachweis hinterlegt ist.


Befristung der Nachweise

Für Impfnachweise gibt es derzeit keine Befristung. Genesenennachweise sind auf 6 Monate befristet, Tests auf 24 bzw. 48 Stunden (das ist jeweils auf dem Nachweis festgehalten).

Nach Ablauf der 6-Monatsfrist ist die Person weder geimpft noch genesen, es greift also die tägliche Testpflicht


Kosten

Die Kosten für die nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung anzubietenden Tests trägt der Arbeitgeber. Hierfür steht den Gemeinden und Dekanaten ein Budget zur Verfügung.


Keine Impfung aus gesundheitlichen Gründen

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden sollen, benötigen hierfür einen entsprechenden betriebsärztlichen Nachweis. Ihnen sind dann tägliche Arbeitgebertests zur Verfügung zu stellen, soweit eine Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich und angezeigt sein sollte.


Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Personal-Recht@ekhn.de.


Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie behütet.

Dr. Knötzele

Oberkirchenrätin


+++ Update Freitag, 19. November 2021 +++

Am Donnerstag haben der Bundestag und die Bund-Länder-Konferenz neue Regelungen zum Schutz vor Coronainfektionen beschlossen. Noch sind aber Papiere nicht veröffentlicht, die beschreiben, was das für die kirchengemeindliche Arbeit konkret bedeutet. Der EKHN-Krisenstab ist mit den Landesregierungen in Hessen und Rheinland-Pfalz im Austausch, welche Folgerungen dies für die Arbeit in Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen wie beispielsweise Kitas hat. Denn auch der Krisenstab der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) beobachtet die extrem dynamische Pandemie-Situation weiter mit Sorge.

Mit konkreten Neuregelungen der Länder speziell für die Advents- und Weihnachtsgottesdienste ist voraussichtlich erst Ende November zu rechnen. Zunächst müssen die neuen Bundesregelungen im Detail und dann die für den Zeitraum Dezember gültigen Landesverordnungen abgewartet werden.

Der Krisenstab empfiehlt für die gemeindliche Arbeit in der gesamten EKHN schon jetzt: Feiertagsgottesdienste sollen so geplant werden, dass Abstände eingehalten, Masken bis zum Platz und auch beim Singen getragen werden -  selbst wenn die Gottesdienste unter 2G-Bedingungen gefeiert werden. Dies empfiehlt der Krisenstab auch für alle weiteren gemeindlichen Veranstaltungen in Innenräumen über die Gottesdienste hinaus. Er regt zugleich an, wie an den Feiertagen 2020 verstärkt digitale Formate zu prüfen, wie etwa Live gestramte Gottesdienste, um möglichst vielen Menschen die Beteiligung zu ermöglichen.  

Der EKHN-Krisenstab hatte zuletzt am 11. November 2021 neue Grundsätze für Gemeinden zum Schutz vor Corona veröffentlicht. Die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz hatten zuvor neue Regelungen verabschiedet, die bis 28. November gelten sollen.

 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

+++ Update Donnerstag, 11. November 2021 +++

 

Sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz  wurde die Coronaverordnung geändert; die Änderungen gelten in beiden Bundesländern bis zum 28. November 2021.

In Hessen sind Kinder und Jugendliche nun bis 18 Jahre (Kinder ab 6 Jahren mit Testheft) zu 2G-Veranstaltungen ohne zusätzliche Maßnahmen zugelassen.

In Hessen gilt ab dem 11.11. allerdings auch die Warnstufe 1. Sie sieht vor, dass bei Veranstaltungen und anderen Angeboten Selbsttests nicht mehr als Testnachweis zugelassen werden.

Zum Negativnachweis durch Test braucht es hier für Erwachsene einen PCR-Test.

Der Krisenstab empfiehlt für die gesamte EKHN, aufgrund der hohen Inzidenzen und des möglicherweise schwächer werdenden Impfschutzes bei schon zu Beginn des Jahres Geimpften, auch unter 2-G-Regeln Abstände zwischen den Sitzplätzen für Teilnehmende zu ermöglichen und vorzusehen, medizinische oder FFP 2-Masken bis zum Sitzplatz und während des Singens zu tragen. (Für Rheinland-Pfalz gilt letzteres auch laut Verordnung.)  

Dies empfehlen wir für alle Veranstaltungen – auch bei weniger als 25 Teilnehmenden – und für alle Gottesdienste, insbesondere, wenn mit einer höheren Teilnehmendenzahl zu rechnen ist.

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Nachweise am Eingang kontrolliert werden müssen.

Für die Advents- und Weihnachtszeit gehen wir derzeit von einer weiter steigenden Inzidenz aus. Darum empfehlen wir auch für die Advents- und Weihnachtsgottesdienste so zu planen, dass die Abstände und Masken bis zum Platz beibehalten werden können, auch wenn die Gottesdienste unter 2G-Bedingungen gefeiert werden.

Genauere Auskünfte dazu können wir erst geben, wenn die Entscheidungen über die Bundesregelung und die für den Zeitraum Dezember gültigen Landesverordnungen veröffentlicht sind.

Es gelten die

  • Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 11.11.2021
  • Informationen zu Kirchenheizungen und Lüftung von Kirchen – Stand: November 2021

 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

+++ Update Donnerstag, 14. Oktober 2021 +++

Sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz  wurde die Coronaverordnung geändert; die Änderungen gelten in beiden Bundesländern bis zum 7. November 2021.

In Hessen betreffen die Änderungen ausschließlich Krankenhäuser und Altenplegeeinrichtungen.

In Rheinland-Pfalz wurden die geltenden Coronaregelungen ebenfalls fortgeführt, mit folgenden kleinen Änderungen:

- eine Kontakterfassung ist nur noch bei Gottesdiensten und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen erforderlich.

- Bei gastronomischen Angeboten unterliegt auch das Personal der Testpflicht und der Maskenpflicht.

- Bei Angeboten für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre dürfen unabhängig von der erreichten Warnstufe immer bis zu 25 nicht-immunisierte (ungetestete) Personen und im Übrigen nur genesene oder geimpfte Personen oder Kinder bis einschließlich 11 Jahren teilnehmen.

Bitte entnehmen Sie die genauen Bestimmungen den Grundsätzen. Beide Länder fahren mit der vorsichtigen Reduzierung von Einschränkungen fort. Der Krisenstab ermutigt daher die Kirchenvorstände und Verantwortlichen vor Ort, von den bestehenden Öffnungsmöglichkeiten behutsam und jeweils situationsabhängig Gebrauch zu machen. Die aktualisierten Grundsätze sind daher überarbeitet und (hoffentlich) klarer formuliert und um überholte Regelungen bereinigt worden. Wir nehmen damit auch Anregungen und Hinweise von Ihnen auf.

Für das Singen sowie das Spielen von Blasinstrumenten bleibt der Krisenstab vorsichtig und empfiehlt, bei allen Choraktivitäten die Abstände von 1,50 m untereinander, 3 m zur Leitung und Teilnahme mit Negativnachweis beizubehalten. Das tut der Krisenstab vor allem auch im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die noch nicht über den gleichen Impfschutz verfügen können wie Erwachsene.

Die derzeitige rechtliche Grundlage für Coronaregelungen der Bundesländer ist die Feststellung einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite, die am 25. August vom Bundestag für längstens drei Monate festgestellt wurde. Ob und welche Corona-Regelungen der Länder es nach dem 24. November noch geben wird, ist derzeit nicht absehbar. Für die beginnenden Vorbereitungen für Advent und Weihnachten empfehlen wir daher, sich für die Planungen an den geltenden Regelungen zu orientieren.

 

» Es gelten die Grundsätze vom 11. Oktober 2021 für Rheinland-Pfalz
und vom 14. Oktober 2021 für Hessen:

 

  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Rheinland-Pfalz“, Stand: 11.10.2021
  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 14.10.2021

 

» Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

+++ Update Montag, 20. September 2021 +++

Der Krisenstab der EKHN hat Empfehlungen für kirchliches Handeln in Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen im weiteren Verlauf der Corona-Krise zusammengestellt, die regelmäßig an geänderte Verordnungen des Landes Hessen angepasst werden.

Alle aktuellen Informationen finden Sie auf der Homepage unter unsere.ekhn.de/corona.

Derzeit gilt in Hessen die Coronavirus-Schutzverordnung vom 22. Juni mit Änderungen, die ab dem 16. September in Kraft getreten sind und bis zum 14. Oktober 2021 gelten. Die Kirchen haben gemäß § 17 der Verordnung die Verpflichtung, weitere Regelungen jeweils selbst festzulegen. Dabei sind sie gleichwohl an die Erstellung von Schutzkonzepten und die Beachtung von Hygienemaßnahmen gebunden. Die nachfolgenden Empfehlungen des Krisenstabs gelten als solche Regelungen im Sinne des § 17 der Verordnung und bilden die Grundlage für die Regelungen aller Kirchengemeinden, Dekanate und sonstigen kirchlichen Einrichtungen.

Für Gottesdienste gilt weiterhin, dass die Kirchen eigenverantwortlich Schutzkonzepte erlassen (s. u. Pkt. 3). Dies gilt auch bei höheren Inzidenzstufen. Das Land Hessen führt zum 16. September zwei neue landesweite Eskalationsstufen ein:

1. Stufe: Sobald landesweit

1. die Anzahl der aufgrund einer COVID-19-Erkrankung in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungs-Inzidenz) den Wert von 8 übersteigt oder
2. mehr als 200 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreift die Landesregierung unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Schutzmaßnahmen sind insbesondere
1. weitere Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit Negativnachweis oder
2. die Notwendigkeit eines Nukleinsäurenachweises (PCR-Test oder PoC-PCR-Test).

2. Stufe: Sobald landesweit

1. die Hospitalisierungs-Inzidenz den Wert von 15 übersteigt oder
2. mehr als 400 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreift die Landesregierung über die Maßnahmen der Stufe 1 hinaus weitere Schutzmaßnahmen bis hin zu Beschränkungen des Zugangs zu Veranstaltungen und Angeboten auf Personen mit vollständigem Impfnachweis oder Genesenennachweis sowie Kinder unter zwölf Jahren und Schwangere mit Negativnachweis.

Unterhalb der Stufe 1 gelten die nachfolgenden Regelungen.

Seit 9. Mai 2021 ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – (SchAusnahmV) des Bundes in Kraft. Danach sind Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen durch die jeweiligen Coronaregelungen der Länder möglich,
1. bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder
2. die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

Nach dieser Verordnung ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist und bei der seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Eine genesene Person gilt als geimpft, wenn eine Impfstoffdosis verabreicht wurde; die Wartezeit von 14 Tagen entfällt.

Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Ist ein Negativnachweis zu führen, kann dies in Hessen erfolgen durch:

- Nachweis der vollständigen Impfung oder der Genesung durch Vorlage des Impfheftes oder des Genesungsnachweises oder des digitalen Impfnachweises. In Hessen ist zusätzlich ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen.

- durch einen Schnelltest in einem Testzentrum, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

- durch einen PCR- oder PoC-PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf,

- (nur) zum Zwecke der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes

- den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Testungen im Rahmen eines Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen. (In Hessen erfolgt der Nachweis für Schülerinnen und Schüler durch Vorlage eines Testheftes mit regelmäßigen Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte, für Schüler und Schülerinnen aus anderen Bundesländern reicht die Vorlage eines gültigen Schülerausweises aus).

Der Nachweis durch einen sog. Selbsttest vor Ort ist nicht mehr möglich!

Kinder unter 6 Jahren und noch nicht eingeschulte Kinder unterliegen nicht der Testpflicht und müssen daher keinen Negativnachweis führen.

Auch für diese Personen gelten aber weiterhin die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen, wie insbesondere

1. eine medizinische Maske zu tragen, wobei Kinder unter 6 Jahren hiervon befreit sind,
2. das Abstandsgebot im öffentlichen Raum und
3. Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten einzuhalten.

Kinder unter sechs Jahren unterliegen nicht der Maskenpflicht.

 

 

+++ Update Donnerstag, 26. August 2021 +++

In Hessen gilt die Coronavirus-Schutzverordnung seit dem 19. August bis zum 16. September 2021.

Die Verordnungen sehen nur wenige Veränderungen für den kirchlichen Bereich vor.

Für Hessen gilt nach wie vor, dass bei einer Inzidenz ab 35 die Stufen des Eskalationskonzeptes von Landkreisen und kreisfreien Städten mitberücksichtigt werden sollen.

In Hessen wird auch da, wo ein Test nicht verpflichtend ist, dringend ein Negativtest empfohlen.

Weder in Rheinland-Pfalz noch in Hessen ist die 3G-Regel (Einlass nur geimpft, genesen oder getestet) für Gottesdienste vorgegeben. Es gibt keine Vorgaben bei erhöhten Inzidenzen.

Für Gottesdienste bestehen zwei Möglichkeiten:

Es können Gottesdienste ohne Negativnachweis wie bisher gefeiert werden.

Für anlassbezogene Gottesdiensten, bei denen von einem größeren Teilnehmendenkreis auszugehen ist, wie z. B. Gottesdienste anlässlich einer Trauung oder anderer besonderer Gottesdienste, empfiehlt der Krisenstab eine 3-G-Regel einzuführen. Auch bei diesen Gottesdiensten gelten die Hygieneregeln und das Tragen einer Maske bis zum Platz und während des Singens.

Der Negativnachweis muss am Eingang kontrolliert werden. Für einen Negativtest ist es möglich vor Beginn des Gottesdiensten in Anwesenheit einer verantwortlichen Person einen Selbsttest durchzuführen.

Bitte entnehmen Sie die genauen Bestimmungen den Grundsätzen.

Es gelten die  

„Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 26.08.2021

 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 


+++ Update Dienstag, 24. August 2021 +++

 

Ab Dienstag, 24. August 2021 gilt in LDK eine Nachweis-Pflicht beim Besuch von Veranstaltungen.

In der 16. Allgemeinverfügung heißt es "1. Ein Negativnachweis im Sinne von § 3 CoSchuV ist ergänzend zu a) § 16 Abs. 1 CoSchuV zum Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten, bei mehr als 25 Personen, auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen (...) nachzuweisen.

» Mehr unter https://www.lahn-dill-kreis.de/fileadmin/user_upload/ldk/LDK/Aktuelles/Bekanntmachungen/2021/2021_08_23_16._ALLGEMEINVERFUEGUNG_August_2021.pdf


 

+++ Update Donnerstag, 22. Juli 2021 +++

Das Land Hessen hat – wie angekündigt – zum 22.Juli 2021 die Landesverordnung an die derzeitige Situation angepasst und geändert.

Die Corona-Virus Schutzverordnung gilt vom 22. Juli bis 19. August 2021.

Für den Bereich kirchlichen Lebens ändern sich u.a. die Höchstzahl von Teilnehmenden von Veranstaltungen und die Vorgaben bezüglich der Nachweispflicht durch Negativnachweis.

Darüber hinaus kann wie in Rheinland-Pfalz nun auch in Hessen bei Gottesdiensten und Veranstaltungen der Mindestabstand dadurch eingehalten werden, dass Sitzplätze im Schachbrett-Muster vergeben werden.

Dabei bleibt in jeder Sitzreihe jeder zweite Sitzplatz frei; in der Reihe davor und dahinter werden die Plätze entsprechend versetzt vergeben.

Die Obergrenze der Teilnehmenden kann sich dementsprechend erhöhen.

Es wird keine Angabe mehr zum Zusammensitzen von Hausständen oder Personen mit Negativnachweis gemacht.

Für Taufen und Trauungen bleibt die Regelung des Krisenstabs, dass neben der Schachbrett-Sitzordnung auch die Möglichkeit besteht, dass Familien in „Familieninseln“ zusammensitzen und nur zwischen den Familien Abstände bestehen. Dies gilt nur dann, wenn alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

In regulären Gottesdiensten können Personen eines Hausstandes weiterhin zusammensitzen. Diese Sitzplätze sollten extra ausgewiesen werden. Alle anderen Personen können in der versetzten Schachbrett-Anordnung sitzen. Es gilt keine Nachweispflicht.

Weitere Änderungen entnehmen Sie bitte den Grundsätzen. 

Neben der Landesverordnung gilt das Eskalationskonzept des Landes Hessen mit Stand vom 19.7.2021. Es sieht vor, dass Landkreise bei erhöhter Sieben-Tage-Inzidenz (über 35) Einschränkungen machen können, so z.B. bei der Anzahl der Teilnehmenden von Veranstaltungen oder indem der Negativnachweis bei Veranstaltungen wieder verpflichtend wird.

Landkreise sollen für die Einschränkungen abschätzen, ob es sich um ein diffuses, nicht klar eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt oder eng lokalisiert und klar eingrenzbar ist.

Neben den Grundsätzen gelten also bei erhöhter Inzidenz auch die in dem jeweiligen Landkreis erlassenen Einschränkungen.

 

In der Anlage finden sie:

 

  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 22.07.2021 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

+++ Update Mittwoch, 7. Juli 2021 +++

 

Folgende Informationen zur betriebsärztlichen Impfung für Mitarbeitende gibt der Krisenstab noch einmal weiter:

Gemeinsam mit dem Betriebsärztlichen Dienst (BAD) beteiligt sich die EKHN an der bundesweiten Impfkampagne in Deutschland. In Kooperation mit den EKHN-Einrichtungen und Dekanaten konnten bereits 500 Mitarbeitende aus dem gesamten Kirchengebiet eine Impfung erhalten. Für diejenigen Mitarbeitenden, die noch keine Impfung bekommen konnten, besteht die Möglichkeit, in einzelnen BAD-Zentren Impftermine zu vereinbaren.

Bei entsprechendem Bedarf können sich Mitarbeitende an ihr jeweiliges Dekanat bzw. an die BAD-Zentren Fulda, Seligenstadt, Gießen, Koblenz, Ludwigshafen wenden.

https://www.bad-gmbh.de/standorte/

 

 

 


+++ Update Mittwoch, 30. Juni 2021 +++


Wie vergangene Woche angekündigt senden wir Ihnen nun die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in Gottesdiensten und Veranstaltungen der EKHN für den Gebietsteil Hessen zu.

Sie wurden auf der Grundlage der Landesregelung der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) in Hessen, gültig bis 22.07.2021, verfasst. Sie gehen von einer Inzidenz unter 50 aus.

Lockerungen bei Gottesdiensten, Gemeindegesang und Veranstaltungen sind u. a.:

  • Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist mit Maske erlaubt. Während des Gottesdienstes kann die Maske, wenn nicht gesungen wird, abgenommen werden.

  • Die für eine Kirche oder einen Gottesdienstraum festgelegt Obergrenze an Teilnehmenden kann für Kasualgottesdienste Konfirmation, Trauung und Taufen entfallen, wenn ein Negativnachweis (Impfausweis, Genesenennachweis, Testnachweis) der Teilnehmenden erbracht wird.

  • Proben von Chören und Posaunenchören sind unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen möglich.

  • Veranstaltungen bis zu 25 Personen sind ohne Einschränkung möglich. Abstände und Hygieneregeln müssen ermöglicht werden.

  • Die Maske kann bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen am Platz abgelegt werden.

  • Veranstaltungen über 25 Personen in Innenräumen sind möglich, wenn die Teilnehmenden einen Negativnachweis erbringen.

Es gelten die

  • „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit vor einer SARS COV 2-Infektion in Gottesdiensten, Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – Gebietsteil Hessen“, Stand: 29.06.2021

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

+++ Update Freitag, 25. Juni 2021 +++

Ab heute gilt in Hessen die Corona-Virus Schutzverordnung des Landes Hessen vom 22. Juni 2021.

Für die Kirchen ist zentral, dass die Hessische Landesregierung mit den Neuregelungen auf eigene Vorgaben speziell für Gottesdienste verzichtet.

Denn Grundrechtseingriffe sollen aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation für den Bereich der Religionsausübung durch das Land weitgehend zurückgenommen werden.

Damit legt die Landesregierung die Verantwortung für den Infektionsschutz im Kontext der Gottesdienste in die kirchliche Verantwortung und vertraut der kirchlichen Selbstregelungskompetenz. Der Bereich der Kirchenmusik, inklusive der Fragen zu Gesang, wird nicht mehr vom Land Hessen geregelt.

Gleichzeitig bleiben aber grundlegende Voraussetzungen wie die Erstellung eines Schutzkonzeptes mit Hygiene- und Abstandsregeln.

Für die Kirchen bedeutet dies, dass das Land Hessen den Kirchen bei der verantwortlichen Umsetzung von angemessenen Regeln ein hohes Vertrauen entgegenbringt. Gleichzeitig bedeutet die Übergabe der Regelungskompetenz nicht, dass es keinen Regelungsbedarf mehr gibt.

Im Sinne der Selbstregelungskompetenz wird es darum in den nächsten Tagen Abstimmungen mit den anderen Kirchen in Hessen geben, aus denen Empfehlungen für die Kirchengemeinden folgen.

Von Seiten der Landesregierung gilt nach wie vor:

  • Für Gottesdienste ist die Vorhaltung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzeptes notwendig ist.

Orientierungspunkte für dieses Konzept sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sowie die entsprechenden Regelungen der neuen hessischen Verordnung.

  • Die Maskenpflicht entfällt während des Gottesdienstes im Freien , in Innenräumen darf die Maske am Platz abgenommen werden.

  • Bei bestimmten Infektionsgeschehen ist es den Gesundheitsämtern vor Ort möglich, Regelungen zu erlassen, die auch Gottesdienste betreffen können.
  • Für Zusammenkünfte gilt:
  • Ab einer Personenzahl von mehr als 25 Personen gelten Beschränkungen und Auflagen. Unterhalb dieser Schwelle nicht.
  • Veranstaltungen in Räumen sind bis 250 Personen möglich; im Freien bis zu 500.
  • Für Zusammenkünfte in Räumen gilt ein Negativnachweis, drinnen wie draußen die Kontaktnachverfolgung oder die Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzeptes.
  • Für Zusammenkünfte aus „beruflichen, dienstlichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen“ Gründen gelten der Negativnachweis und die Kontaktnachverfolgung nicht.

Von Landesseite gibt es keine Verbote bezüglich des Gemeindegesangs mehr, ebenso wenig sind Auftritte von Chören oder Kantor*innengruppen geregelt.

Die Kirchen stehen in der Verantwortung entsprechend der derzeitigen Inzidenzlage und der möglichen Entwicklung der Pandemie eigenverantwortlich Regelungen zu treffen. Orientierungslinie soll für alle Regelungen sein, dass sich alle Personen pandemiegerecht verhalten und keine Infektionsgefahren von ihnen ausgehen.

Der Krisenstab der EKHN spricht sich bezüglich der weiteren Regelungen in diesen Tagen mit den anderen Kirchen auf dem Gebiet des Landes Hessen ab.

Im Laufe der nächsten Woche werden wir dann voraussichtlich die neuen Empfehlungen herausgeben.

 

 

 

+++ Update Dienstag, 8. Juni 2021 +++

Am vergangenen Freitag haben wir die neuen Grundsätze für gottesdienstliche Versammlungen und zum Schutz in Versammlungen und Veranstaltungen herumgeschickt.

Im Anschluss hat sich mit der Landesregierung in Hessen eine Klärung ergeben, die an einem Punkt eine Korrektur notwendig macht:

Der Gemeindegesang im Freien ist in Hessen derzeit nur mit Maske möglich. D.h. die Maske muss während des gesamten Gottesdienstes getragen werden.

Hier unterscheiden sich die Regelungen in Hessen und Rheinland-Pfalz. In Rheinland-Pfalz kann die Maske am Platz abgenommen werden.

Über Lockerungen sind die Beauftragten der Kirchen an den Sitzen der Landesregierungen im Gespräch.  

 

++ Update Freitag, 28. Mai 2021 ++

IN HESSEN GILT AB SAMSTAG, 29. MAI, EINE NEUE CORONAVERORDNUNG 

Die bestehenden Regelungen wurden weitgehend fortschrieben. Geändert haben sich zwei Punkte, die für die Kirchengemeinden wichtig sind.

• Bei einer Inzidenz unter 100 ist Gemeindegesang bei Gottesdiensten im Freien möglich.

• Ebenso sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit unabhängig vom Angebotsort mit bis zu 20 Personen möglich.

Der Krisenstab gibt neue Grundsätze heraus, sobald die ab Ende Mai geltende Verordnung für Rheinland-Pfalz vorliegt. 

Zur Informationsseite des Krisenstabs

 

 

++ Update Freitag, 21. Mai 2021 ++

 

Derzeit gilt bis zum 30. Mai 2021 in Hessen die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020, zuletzt geändert am  17. Mai 2021, in Rheinland-Pfalz gilt ab 21. Mai bis zum 1. Juni 2021 die 21. Coronabekämpfungsverordnung.

Beide Verordnungen enthalten konkrete Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die Inzidenzwerte der Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 liegen.

Die Bundesrechtliche Regelung des § 28b Infektionsschutzgesetz gilt weiterhin für Inzidenzen ab 100.

Zu den wesentlichen Inhalten, die für das kirchliche Leben relevant sind, gehören Öffnungen für Veranstaltungen im Freien bei Inzidenzen unter 100 und in geschlossenen Räumen bei Inzidenzen unter 50. Zusammenkünfte von Gruppen sind dann auch im kirchlichen Bereich wieder möglich.

Bitte entnehmen Sie die konkreten Regelungen für die einzelnen Bereiche kirchlichen Lebens den Grundsätzen.

Es gelten die

  • Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Stand: 21.05.2021
  • Grundsätze für das kirchliche Leben zum Schutz der Gesundheit in Versammlungen und Veranstaltungen sowie Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Stand: 21.05.2021

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 ++ Update Donnerstag, 29. April 2021 ++

 

Seit dem 24. April gelten die Änderungen im Bundes-Infektionsschutzgesetz,  die sogenannte „bundesweite Notbremse“. Diese Regelung gilt längstens bis zum 30 Juni 2021.

Sie gilt in einer Kommune, in der die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge die Marke von 100 überschritten hat, automatisch ab dem übernächsten Tag.

Daneben gelten ergänzende Maßnahmen der Landesverordnungen, die ebenfalls für diesen Fall vorgesehen sind.

 

Maßgeblich für die Feststellung der Inzidenz sind die vom Robert-Koch-Institut für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen in den dort abrufbaren Übersichten veröffentlichten Inzidenzzahlen. In Hessen werden die Tage, an denen die Inzidenzwerte über- oder wieder unterschritten werden, vom Hessischen Sozialministerium veröffentlicht. In Rheinland-Pfalz sind hierfür Landkreise und kreisfreie Städte zuständig.

Die bundesrechtliche Regelung des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist von den Ländern zu beachten. Gleichzeitig bleiben in Hessen und Rheinland-Pfalz Landkreise und kreisfreie Städte befugt, durch Allgemeinverfügungen über die Regelungen des Bundes oder des Landes Hessen hinausgehende strengere Regelungen zu verfügen. Die Bundes- oder Landesregelungen lockernde Maßnahmen können nicht beschlossen werden.

In Hessen gilt bis zum 9. Mai 2021 die „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020, zuletzt geändert am 23. April 2021.

 

Wesentliche Änderungen durch das Bundesgesetz für den kirchlichen Bereich betreffen die Trauerfeiern.

Ab einer Inzidenz von 100 gilt eine Obergrenze von 30 Teilnehmenden.

Für Gottesdienste gibt es keine Änderungen.

  • Es gilt ab einer Inzidenz von 100 eine Ausgangssperre ab abends 22 Uhr, die für die Planung möglicher Abendtermine zu beachten ist. (Gottesdienste fallen nicht darunter. Zu einer Absprache mit dem örtlichen Gesundheitsamt wird geraten.)
  • Ab einer Inzidenz von 165 gilt in Schulen Distanzunterricht. Konfirmandenunterricht ist ab dieser Inzidenz nur noch digital möglich.

Der Krisenstab empfiehlt, entsprechend ab dieser Inzidenz auch den Kindergottesdienst nur digital durchzuführen.

Die Landesverordnungen sehen u.a. vor: In Hessen  ist Kindern bis einschließlich 14 Jahren der Sport auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl mit bis zu zwei Trainern erlaubt. Gruppen- oder Seminarangebote der Jugend- und Jugendsozialarbeit mit einen Bildungs- oder Beratungsinhalt und wenig körperlicher Interaktion können in Hessen in Gruppen von bis zu 5 Personen, einschließlich der Betreuungsperson, stattfinden. In Rheinland-Pfalz sind entsprechende Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit zulässig. Zulässig sind damit auch Angebote der Hausaufgabenbetreuung. Bei einer Inzidenz von über 165 sind diese Angebote nur noch als Einzelangebote zulässig.

 

Es gelten die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie die Grundsätze für das kirchliche Leben zum Schutz der Gesundheit in Versammlungen und Veranstaltungen und die Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom Stand: 28.04.2021

Alle Informationen sind unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

 

 ++ Update Montag, 26. April 2021 ++

In Hessen und Rheinland-Pfalz ist am Samstag, 24. April 2021 das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten - die sogenannte "Budnesnotbremse".

Grenzwert Inzendenz 100 

Die dort beschriebenen Maßnahmen gelten ab einer stabilen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis. Liegt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, gelten ab dem übernächsten Tag die im Gesetz genannten zusätzliche Maßnahmen.

Obergrenze bei Trauerfeiern

Für die kirchliche Arbeit sind dabei die Trauerfeiern betroffen. Es gilt eine Obergrenze von 30 Teilnehmenden. Für Gottesdienste gibt es keine Änderungen.

Konfirmierendenunterricht digital empfohlen 

Ab einer Inzidenz von 165 gilt in Schulen Distanzunterricht. Der Krisenstab empfiehlt deshalb, entsprechend dieser Regelung die Konfirmandenarbeit (und ggf. den Kindergottesdienst) nur digital durchzuführen.

Ausführliche Info des Krisenstabs  folgt 

In der kommenden Woche werden die Kirchengemeinden per Mail nochmals detailliert informiert. Darin sind dann auch die aktuellen Länderverordnungen, die für Inzidenzwerte unter 100 gelten, aufgenommen.

 

 

 ++ Update Donnerstag, 1. April 2021 ++

Ausgangsperre und zusätzliche Regelungen für den Lahn-Dill-Kreis gelten ab Freitag, 2. April 2021

Seit Freitag, 26. März 2021, liegt die 7-Tages-Inzidenz im Lahn-Dill-Kreis über dem Grenzwert von 200. Das Eskalationsstufenkonzept des Landes Hessen sieht in diesem Fall eine Reihe weiterer Maßnahmen vor, die zum Schutz vor dem Corona-Virus ergriffen werden können. Der Lahn-Dill-Kreis hat in einer Allgemeinverfügung, die am Freitag, 2. April 2021, um 00:00 Uhr in Kraft tritt, solche zusätzlichen Maßnahmen erlassen. Diese gilt vorerst bis Ablauf des 23. Aprils 2021, eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

„Insbesondere die nächtliche Ausgangssperre bedeutet eine drastische Einschränkung für unsere Bürgerinnen und Bürger – das ist uns bewusst“, betont Erster Kreisbeigeordneter Roland Esch. „Sie stellt zu diesem Zeitpunkt allerdings eine weitreichende und wichtige Maßnahme in der Bekämpfung der Pandemie in unserem Landkreis dar“. Die Ausbreitung des Coronavirus, insbesondere der britischen und südafrikanischen Varianten, sei weiterhin flächendeckend und diffus. Mit der Ausgangssperre sollen vor allem die Infektionen im Bereich der privaten Kontakte eingedämmt werden. Diese Maßnahmen wurden mit den Nachbarlandkreisen abgestimmt.

Nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr

Bedeutet konkret: Das Verlassen der (eigenen) Wohnung ist während dieser Zeit nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen erlaubt. Dies sind insbesondere:

  • Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlicher Teilnehmer und zuschauender Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises oder der Kommunen des Kreises an öffentlichen Sitzungen der kommunalen Vertretungen sowie deren Ausschüsse, der Ortsbeiräte, der Sitzungen der Fraktionen der vorgenannten Gremien sowie an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz- und Rettungsdienst.
  • Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen – hierzu gehört auch die Wahrnehmung der Impftermine in den Abendstunden.
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • Begleitung Sterbender,
  • Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention (Jagd auf Schwarzwild).

Bei Verlassen der (eigenen) Wohnung während des Zeitraums von 21 bis 5 Uhr wegen eines der genannten gewichtigen Gründe sind Dokumente mitzuführen, die diesen Grund nachweisen oder darlegen können.

Sport

  • Alle gedeckten Sportanlagen öffentlicher und privater Art sind zu schließen. Die Öffnung von gedeckten Sportanlagen ist nur zulässig, um den Betrieb des Trainings- und Wettkampfbetriebes des Spitzen- und Profisportes zu gewährleisten. Zuschauer sind nicht gestattet.
  • Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen haben zu schließen.

Für publikumsträchtige öffentliche Plätze in der Region besteht Alkoholverbot

Dies gilt für folgende Kommunen im Lahn-Dill-Kreis: Die Städte Braunfels, Dillenburg, Haiger, Herborn, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinde Ehringshausen. Hier die detaillierte Liste der Plätze.  

Schulen: In der Zeit vom 2. bis 18. April 2021 ist Schülerinnen, Schülern und Lernenden das Betreten der Schulen nicht gestattet.

  • Ferien-Lern-Camps (z. B. Nachhilfe) können nur digital stattfinden
  • Betreuung findet in den Ferien nicht statt

Weitergehende Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen

  • Nur noch Click & Collect (Kein Click & Meet) – Das bedeutet, Ware vorbestellen und nur mit Termin abholen
  • Ansonsten gelten hier weiterhin die Regelungen des Landes Hessen.

Kindertagesbetreuung

  • Kinder dürfen nur noch in festen Gruppen betreut werden.
  • Es wird dringend empfohlen, dass Kindertagesbetreuungsangebote durch die Eltern für ihre Kinder nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.

Die Amtliche Bekanntmachung zur Allgemeinverfügung wird am 1. April 2021 veröffentlicht – der vollständige Wortlaut mit Begründung wird zeitnah unter www.lahn-dill-kreis.de/aktuelles/bekanntmachungen/ zu finden sein.

 

 ++ Update Freitag, 26. März 2021 ++

Nach den zurückliegenden Bund-Länder-Gesprächen vom 22. März gab es erhebliche Irritationen um die Gottesdienste an den Osterfeiertagen. Jetzt steht fest: Sie können als Präsenzveranstaltungen unter den bestehenden Hygienebestimmungen in Hessen und Rheinland-Pfalz stattfinden.

Der Krisenstab der hessen-nassauischen Kirche hat hierzu am gestrigen Donnerstag Orientierungspunkte veröffentlicht. Wichtig: Ab einer Inzidenz von 200 wird geraten, auf Präsenzgottesdienste zu verzichten.

Die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz haben ihre jeweils gültigen Corona-Verordnungen verlängert. In Hessen gilt die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nun bis zum 18. April

Entsprechend der Verordnungen gelten auch die bestehenden Grundsätze für gottesdienstliche Versammlungen und zum Schutz in Versammlungen weiter fort.

In der Bund-Länder-Konferenz in dieser Woche ist das Feiern von Gottesdiensten zu Ostern thematisiert worden.

Im Beschluss der Konferenz war die Bitte enthalten, dass die Kirchen auf Präsenzgottesdienste verzichten. Mittlerweile wurde diese Bitte zurückgenommen.

Im Gespräch mit den Ländern und im Austausch mit den Nachbarkirchen und den katholischen Bistümern wurde deutlich:

Angesichts der Erfahrungen mit den Weihnachtsgottesdiensten besteht Vertrauen, dass die Kirchen zum einen gute Hygienekonzepte haben und zum anderen vor Ort verantwortungsvoll entschieden wird, ob und wie Präsenzgottesdienste gefeiert werden können oder nicht.

Zudem haben viele Gemeinden alternativ sehr gute digitale Gottesdienst-Formate entwickelt und auch andere Formen gefunden, etwa Hausandachten anzuregen. Außerdem entscheiden Menschen sehr bewusst, ob sie an analogen, medialen oder digitalen Gottesdiensten teilnehmen.

Leider ist die Situation jetzt vor der Karwoche und vor Ostern durch steigende Infektionszahlen und auch – im Vergleich zur Advents- und Weihnachtszeit – durch gefährlichere Virus-Mutationen geprägt. Wie schon in den zurückliegenden Monaten ist es allerdings nicht möglich, eine die gesamte EKHN umfassende Einschätzung vorzunehmen.

Deshalb ist es nach wie vor nötig, jeweils vor Ort die Situation zu bewerten. Dabei spielen nicht nur die Inzidenzwerte eine Rolle, sondern auch die räumlichen und personellen Verhältnisse in den Gemeinden.

Im Blick auf die Inzidenzwerte empfehlen wir, ab einer mehrtägigen Inzidenz zwischen 100 und 200 genau zu prüfen, ob digitale Formate bevorzugt werden sollten.

Ab der Inzidenz von 200 sollten keine Präsenzgottesdienste gefeiert werden.

Wenn Präsenzgottesdienste gefeiert werden, gelten die derzeitigen Schutzmaßnahmen:

Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden, es besteht Maskenpflicht auch während des Gottesdienstes, eine Kontakterfassung sowie die Anmeldung zu besonders gut besuchten Gottesdiensten ist erforderlich. Gemeinsamer Gesang ist nicht möglich.

Rückmeldungen zeigen, dass viele Gemeinden es schätzen, vor Ort entscheiden zu können, auch wenn dies ein intensives Ringen bedeuten kann. Zugleich sind Entscheidungshilfen gewünscht. Diese möchten wir mit der Orientierung an den genannten Inzidenzwerten geben. Wir nehmen wahr, dass die Herausforderung, vor Ort zu entscheiden, sehr verantwortungsvoll wahrgenommen wird. Dafür sind wir sehr dankbar.

Bei der Entscheidungsfindung ist es hilfreich, die Situation mit benachbarten Gemeinden und im Dekanat zu beraten. Wir empfehlen sehr, diese gegenseitige Beratung auch jetzt zu nutzen. Selbstverständlich ist es möglich und manchmal auch sinnvoll, generelle Absprachen für ein Dekanat zu treffen. Nicht zuletzt können auch die bisherigen Erfahrungen mit digitalen Formaten in die Überlegungen und Entscheidungen einbezogen werden.

Zurzeit erreichen uns auch Anfragen im Blick auf die Konfirmationsgottesdienste. Es ist deutlich, dass in den nächsten Wochen noch mit erheblichen Einschränkungen aufgrund der Hygienemaßnahmen zu rechnen ist. Es wird deshalb nötig sein, in kleinen Formaten zu planen oder gegebenenfalls zu prüfen, ob die Termine für die Konfirmationen in das zweite Halbjahr verlegt werden können.

Über den Mail-Kontakt corona@ekhn.de beraten Mitglieder des Krisenstabs. Sie können sich gerne weiter mit Fragen oder Anregungen an die Mailanschrift wenden.


++ Update Dienstag, 23. März 2021 ++

Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der Dritten Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“).

Es gilt damit an fünfzusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.

Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen (Gottesdienste) in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen.

Quelle: Bundesregierung vom 22. März 2021

 

 

++ Update Mittwoch, 10. März 2021 ++

Bund und Länder haben sich am 3. März auf einen Stufenplan verständigt, der bei entsprechenden Inzidenzzahlen stufenweise Lockerungen des Corona-Lockdown möglich macht.

Erste Lockerungen sind seit 8. März möglich. Der nächste Öffnungsschritt wird dann nach 14 Tagen möglich, vorausgesetzt die Infektionszahlen sind stabil geblieben oder sinken.

Gleichzeitig wurden die derzeitigen Beschränkungen – bis auf mögliche Lockerungen anhand des Stufen-Plans – bis zum 28. März verlängert.

Vor diesem Hintergrund haben die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz zum 8. März ihre Coronaregelungen angepasst. Beide Verordnungen gelten bis zum 28. März.

Strengere Allgemeinverfügungen einzelner Landkreise und kreisfreien Städte sind nach wie vor möglich und zu beachten.

Für den kirchlichen Bereich haben sich einzelne Veränderungen ergeben.

Sie betreffen für den Gottesdienst die Anzahl derer, die zusammensitzen dürfen, sowie Möglichkeiten von Veranstaltungen, vor allem im Bereich Bewegungssport, Musikunterricht etc.

Möglich ist es entsprechend der Schulöffnungen die Konfirmandenarbeit wieder in Präsenzform durchzuführen.

Der Krisenstab empfiehlt, bei der Entscheidung zum Präsenzunterricht die örtlichen Inzidenzzahlen zu berücksichtigen und bei bleibend hohen Inzidenzen digitale Formate beizubehalten.

Gottesdienste zur Konfirmation sind – entsprechend der Grundsätze für gottesdienstliche Versammlungen – möglich.

Für die Gottesdienste zu Ostern hat das Zentrum Verkündigung für verschiedene Formate gottesdienstlicher Feiern Materialien erstellt.

Auf der Homepage der EKHN sind sie und weitere Links zusammengestellt und unter www.unsere.ekhn.de/osterideen abrufbar.

 

Auf der Homepage der EKHN unter unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html finden Sie aktuell die  

  • Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Stand: 10.03.2021

  • Grundsätze für das kirchliche Leben zum Schutz der Gesundheit in Versammlungen und Veranstaltungen sowie Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Stand: 10.03.2021

  • Muster- Schutzkonzept für gottesdienstliche Versammlungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Stand: 10.03.2021

  • Muster-Schutzkonzept Gemeindehäuser, Stand 10.03.2021

Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

++ UPDATE Montag, 25. Januar 2021 ++

Zum 25. Januar 2021 hat das Land Rheinland-Pfalz ebenso wie das Land Hessen seine Coronaregelungen angepasst.

Die aktuelle Änderungsverordnung zur 15. Coronabekämpfungsverordnung gilt – ebenso wie in Hessen – bis zum 14. Februar 2021.

Von den Änderungen sind Gottesdienste und Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken betroffen.

1. Verschärfung der Maskenpflicht

Für alle Kirchengemeinden in Hessen und Rheinland-Pfalz gilt:

Bei Gottesdiensten und allen Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung ist das Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) verpflichtend.

2. Anzeigepflicht für Gottesdienste bei den zuständigen Behörden

In Hessen muss die Anzeigepflicht von den Kirchengemeinden nicht einzeln vorgenommen werden. (Siehe unsere Mail vom 22. Januar 2021). Für die Kirchengemeinden gilt, dass generelle Absprachen auf Ländereben getroffen wurden und die vom Krisenstab herausgegebenen Grundsätze der EKHN als Selbstverpflichtung gelten.

Generell gilt, dass alle Kirchengemeinden auf dem Gebiet der EKHN ihre Beschlüsse an den bestehenden Grundsätzen ausrichten sollen.

3. Anzeigepflicht bei Bestattungen

Heute erreichte uns die Information, dass in Hessen die für Gottesdienste geltende Bestimmungen zu generellen Absprache für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nicht gelten.

In der Information aus dem Innenministerium heißt es: „Eine Bestattung oder Trauerfeierlichkeit muss spätestens zwei Werktage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Angehörigen nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bzw. die Bestatter als Gehilfen. Generelle Absprachen sind außerhalb von Religionsgemeinschaften nicht vorstellbar. Da für jede Trauerfeier die jeweiligen Angehörigen verantwortlich sind, ist eine generelle Absprache für Trauerfeierlichkeiten nicht möglich.

Die Anzeigepflicht für Trauerfeierlichkeiten liegt dementsprechend nicht bei den Kirchengemeinden. Pfarrerinnen und Pfarrer bitten wir, in Trauergesprächen nachzufragen und ggf. darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung bei den Ordnungsbehörden vorgenommen wird.

Bei Gottesdiensten oder Trauerfeierlichkeiten in kirchlichen Räumen genügt eine Mitteilung (Ort, Uhrzeit, Grund) per Mail an das zuständige Ordnungsamt.

Eine Rückmeldung muss nicht abgewartet werden.

Es gelten die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Stand: 25.01.2021

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

++ UPDATE Freitag, 22. Januar 2021 ++

Nach der Bund-Länder-Konferenz am vergangenen Dienstag haben die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz ihre aktuellen Corona-Verordnungen zunächst bis zum 14. Februar 2021 verlängert und in einigen Punkten verschärft.

Von den Änderungen sind Gottesdienste und Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken betroffen.

Bislang liegt nur die neue Fassung der Landesverordnung für das Land Hessen vor. Für Hessen treten diese Regelungen ab dem 23. Januar 2021 in Kraft.

Für Rheinland-Pfalz sind bis zum jetzigen Zeitpunkt nur erste Informationen aus den Absprachen auf Landesebene bekannt.

In Rheinland-Pfalz werden die neuen Regelungen voraussichtlich am 25. Januar 2021 in Kraft treten.

Da die Landesverordnung in Hessen schon ab morgen gilt, schicken wir diese Mail an den üblichen Verteiler und warten die Veröffentlichung für Rheinland-Pfalz nicht wie sonst ab.

In der kommenden Woche werden wir dann noch einmal über die Verordnung in Rheinland-Pfalz informieren.

Die folgenden Maßnahmen gelten bis auf weiteres für alle Kirchengemeinden auf dem Gebiet der EKHN:

1. Verschärfung der Maskenpflicht

Bei Gottesdiensten und allen Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung ist das Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) in Hessen ab dem 23. Januar verpflichtend. Für Rheinland-Pfalz gilt dies voraussichtlich ab dem 25. Januar ebenso, hier sollen die medizinischen Masken auch am kommenden Sonntag schon getragen werden.  

2. Anzeigepflicht bei den zuständigen Behörden

Die Anzeigenpflicht muss von den Kirchengemeinden der EKHN in Hessen nicht einzeln vorgenommen werden.

Die Landesverordnung Hessen sieht vor, dass „Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen dem zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen sind; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde.

In der Begründung der Verordnung ist dazu ausgeführt:

„…Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn eine generelle Absprache mit den zuständigen Behörden bereits getroffen wurde, wie dies etwa bei den gut funktionierenden Absprachen und Selbstverpflichtungen der Religionsgemeinschaften der Fall ist.“

Für die Kirchengemeinden in Hessen gilt, dass diese Absprachen auf Länderebene getroffen wurden.

Die vom Krisenstab herausgegebenen  Grundsätze der EKHN gelten als Selbstverpflichtung in diesem Sinne.

Für die Kirchengemeinden besteht das Erfordernis, ihre Beschlüsse an den bestehenden Grundsätzen auszurichten.

Eine Anzeigenpflicht der einzelnen Kirchengemeinden an die jeweiligen örtlichen Behörden besteht dann nicht.

Die Anzeigenpflicht in Rheinland-Pfalz wird voraussichtlich so geregelt, dass die Kirchengemeinden einmalig ihren kommunalen Ordnungsämtern (Städte; kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden) Gottesdienste anzeigen müssen, zu denen mehr als 10 Personen erwartet werden. Für die Anzeige bei den kommunalen Ordnungsbehörden wird voraussichtlich ein einmalig versandter Brief erforderlich werden, in dem auf die Veröffentlichungsorte der Gottesdienste hingewiesen wird ( z. B. Internet-Seite, Gemeindebrief, Schaukasten). Voraussichtlich muss ein solches Schreiben dann bis zum 28. Januar 2021 versandt werden.

Der Krisenstab bittet die Kirchengemeinden, hier die genaue Regelung abzuwarten, die voraussichtlich ab 25. Januar gelten soll.

Generell gilt auch hier, dass Kirchengemeinden ihre Beschlüsse an den bestehenden Grundsätzen ausrichten sollen. 

3. Gemeindegesang

Der Gemeindegesang ist nun auch in Hessen (ebenso wie in Rheinland-Pfalz) ausdrücklich untersagt.

Es gelten die  Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit Stand vom 22.01.2021

-          Muster- Schutzkonzept für gottesdienstliche Versammlungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit Stand vom 22.01.2021

 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

Auch im Namen des Krisenstabs grüße ich Sie herzlich

Melanie Beiner



++ UPDATE Mittwoch, 20. Januar 2021 ++

Die Bund-Länder-Konferenz hat am Mittwoch weitergehende Regelungen für die Durchführung von Präsenz-Gottesdiensten vereinbart.

Die Maskenpflicht während des Gottesdienstes ist verschärft worden. Es müssen „medizinische Masken“ (FFP 2-Maske oder medizinischer Mund-Nasen-Schutz, sog. OP-Maske) getragen werden.

Außerdem enthält die Vereinbarung den Satz: „Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen wurden.“ Wie diese Vereinbarungen konkret umgesetzt werden, wird am heutigen Mittwoch in und mit den Landesregierungen der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz beraten.

Der Krisenstab wartet diese Beratungen ab und wird dann so schnell wie möglich über den üblichen Mailverteiler alle Gemeinden per Mail informieren.

Die Regelungen treten voraussichtlich am 23.1.21 in Kraft, gelten dann also schon für den kommenden Sonntag.

 

++ UPDATE Mittwoch, 13. Januar 2021 ++

 

Die Weihnachts- und Neujahrszeit haben Sie in den Gemeinden und Ihren Arbeitsfeldern mit vielen Neuerungen, Veränderungen und unglaublich viel Engagement in diesen schwierigen Wochen begleitet und begangen. So viele unterschiedliche, beeindruckende und immer wieder kreative Formen der Verkündigung, der seelsorgerlichen Begleitung und Sorge füreinander sind dabei entstanden oder wurden weiter geführt. Dafür danken wir herzlich! 

Aufgrund der bleibend hohen Infektionszahlen haben sich die Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Pandemie bis zunächst 31. Januar 2021 verlängert.

Entsprechend bleiben auch alle derzeitige Maßnahmen für das kirchliche Leben bis mindestens Ende Januar in Geltung.

Dazu gehört vor allem, dass Kontakte auf ein Minimum reduziert werden sollen.

Möglich ist bislang nach wie vor nur die Zusammenkunft zu gottesdienstlichen Feiern oder zur Selbstorganisation der Gemeinde.

Entsprechend des Distanzunterrichts in der Schule kann die Konfirmandenarbeit in Rheinland-Pfalz nur digital stattfinden.

Der Krisenstab empfiehlt, auch in Hessen Konfirmandenarbeit nur digital durchzuführen.

Anregungen gibt das RPI unter:  Konfi-Arbeit in Corona-Zeit (rpi-ekkw-ekhn.de)


Präsenzgottesdienste können aus Sicht des Krisenstabs abgesagt bleiben oder werden, insbesondere bei Inzidenzzahlen über 200.

Wichtig bleibt eine regionale Abstimmung darüber und der Hinweis auf mediale oder andere alternative Angebote.

Auch im Blick auf Zusammenkünfte zur Selbstorganisation der Gemeinde empfiehlt der Krisenstab, wo es geht, weiter digital zu tagen.

Entsprechend der Schulsituation empfiehlt der Krisenstab ebenfalls, Kindergottesdienst nicht stattfinden zu lassen oder auch – wo möglich – digitale Formate anzubieten.

 

Update Corona-Verordnungen

 

Folgende Änderungen wurden in den Landesverordnungen vorgenommen:

Ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen über einen Zeitraum von 7 Tagen können die Landkreise und kreisfreien Städte den Bewegungsradius auf 15 Kilometer einschränken.

 

Folgende Änderungen des Landes Hessen betreffen das kirchliche Leben:

- Es dürfen sich nur noch Angehörige eines Hausstands und maximal eine weitere Person ohne Mindestabstand zusammensetzen.

 

Die bereits seit 1. November 2020 bestehenden Beschränkungen werden bis zum 31. Januar 2021 fortgeführt.

Die bestehenden Regelungen für Gottesdienste sind ebenfalls unverändert geblieben.

 

Auf der Internetseite unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html finden Sie die aktualisierten Dokumente 

-          Grundsätze für das kirchliche Leben zum Schutz der Gesundheit in Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen sowie Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit Stand vom 12.01.2021

-          Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit Stand vom 12.01.2021

-          Muster- Schutzkonzept für gottesdienstliche Versammlungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit Stand vom 12.01.2021

-          Muster-Schutzkonzept Gemeindehäuser, mit Stand vom 12.01.2021

Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

Auch im Namen des Krisenstabs grüße ich Sie herzlich

Melanie Beiner

 

 

 

+++ UPDATE  Mittwoch, 6. Januar 2021 +++

Das Hessische Kabinett hat heute im Nachgang zur Bund-Länder-Schalte vom Dienstag getagt und Beschlüsse für Hessen gefasst. Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier nannte die Lage „weiterhin außerordentlich ernst.“ „Wir müssen jetzt noch stärker eingreifen, um dann stufenweise wieder öffnen zu können. Dazu werden die Maßnahmen bis zum 31. Januar verlängert und die Kontakte weiter eingeschränkt. Wir müssen alles tun, damit unser Gesundheitssystem handlungsfähig bleibt.

So darf sich jetzt nur noch ein Hausstand mit einer Person treffen und Kinder zählen dann auch mit. Damit gilt bei den Kontaktbeschränkungen wieder die Regelung aus dem Frühjahr 2020. Diese hat sich bewährt, damals konnten mit diesen Einschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden“, erläuterte Hessens Ministerpräsident am Mittwoch auf einer Pressekonferenz.

Kontakte auf das Notwendigste reduzieren

Zu den Schulen erklärte Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz: „Wir haben uns darauf verständigt, den Weg, den wir in Hessen vor Weihnachten eingeschlagen haben, für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 grundsätzlich weiterzugehen. In der Zeit bis zum 31. Januar bleibt dort die Präsenzpflicht ausgesetzt. Diese Schülerinnen und Schüler könnten zwar grundsätzlich in die Schule gehen, so der Minister. In diesem Fall gelte dann der eingeschränkte Regelbetrieb mit Präsenzunterricht in festen Lerngruppen. „Ich appelliere aber an alle Eltern, ihre Kinder – wann immer möglich –  im Sinne der Kontaktreduzierung zu Hause zu behalten.“ 

Ab Jahrgangsstufe 7 findet Distanzunterricht statt. Eine Ausnahme gibt es für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr an einer zentralen Abschlussprüfung teilnehmen. Sie erhalten weiterhin Präsenzunterricht unter Einhaltung des Mindestabstands. „Bei einem positiven Verlauf der Infektionszahlen streben wir für die Klassen 1 bis 6 wieder den Präsenzunterricht an.“

Für die Kinderbetreuung bleibe Hessen ebenfalls bei seiner Linie, es solle möglichst nur dann eine Betreuung in Anspruch genommen werden, wenn es eine „dringende Betreuungsnotwendigkeit“ gebe, ergänzte Bouffier und unterstrich: „Nur, wenn jetzt alle möglichst zu Hause bleiben und Kontakte einschränken, haben wir eine Chance, die Infektionszahlen zu senken.“

Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir erklärte zur beschlossenen Verlängerung der Maßnahmen: „Wir wissen, was wir Einzelhändlern, Gastronomen und anderen Branchen damit zumuten. Wir tun alles dafür, dass die von der Bundesregierung zusagten Hilfen in Hessen so schnell wie möglich ausgezahlt werden können. Es kommt jetzt auf die nächsten Wochen an, um das Infektionsgeschehen in den Griff zu bekommen.“

Abschließend betonte Bouffier: „Valide Zahlen dazu, wie hoch die Infektionsrate derzeit ist, werden wir man Ende der kommenden Woche haben, weil erst dann die Entwicklung über Weihnachten und Neujahr in den Daten des Robert-Koch-Instituts auch mit abgebildet ist. Alle Verordnungen nutzen nichts, wenn die Menschen nicht aus Überzeugung mitmachen. Wenn wir diesen harten Weg noch eine Zeit lang durchhalten, habe ich die Hoffnung, dass wir uns schrittweise wieder einer Normalität annähern können. Aber das ist immer alles abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens und wird von uns, wie gewohnt, immer wieder neu bewertet. Jetzt gilt es, besonnen und geduldig zu bleiben und Kontakte auf das Notwendigste zu reduzieren.“

Die neuen Regelungen im Einzelnen, diese gelten ab 11. Januar 2021

Private Treffen und Kontaktbeschränkungen

Die Beschränkungen werden erweitert:

Private Treffen dürfen dann mit nur noch einem Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Kinder zählen mit. Das ist die Regelung, die im Frühjahr 2020 auch so gegolten hat. Weiterhin erlaubt ist wie bisher die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen. Die Einschränkung gilt auch nicht im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.

Um bspw. Tagesausflüge und überlaufene touristische Ziele zu vermeiden, wird für Gebiete mit einer Inzidenz von über 200 der Bewegungsradius auf 15 Kilometer eingeschränkt.

Schulen und Kinderbetreuung

Hier bleibt es beim von Hessen eingeschlagenen Weg, die Maßnahmen werden verlängert: Schülerinnen und Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben.  Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.

Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.

Wer Kinder daheim betreut, kann bis zu zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld je Elternteil geltend machen.

Alten- und Pflegeheime

In Alten- und Pflegeheimen sind weiterhin streng alle Hygieneregeln einzuhalten. Angehörige sollen nur nach Tests in die Einrichtungen dürfen. Bund und Länder wollen unterstützen, indem sie eine Initiative starten, um freiwillige Kräfte zur Unterstützung vor Ort zu rekrutieren.

Weitere Regelungen

Die Novemberhilfen sollen zügig ab dem 10. Januar erfolgen. Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen im ersten Quartal fließen.

Die bestehende Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet wird um die Pflicht zu Tests erweitert. Bei Einreise gilt die Testpflicht binnen 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise.

 

 

 

++ UPDATE Donnerstag, 17. Dezember 2020, 15 Uhr ++

Im Krisenstab haben wir heute noch einmal intensiv beraten und uns darauf verständigt, dass wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht empfehlen wollen, Präsenzgottesdienste generell abzusagen. Dies tun wir in Übereinstimmung mit unserer Schwesterkirche, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, und den meisten Gliedkirchen der EKD sowie den katholischen Bistümern.

Dies ist der derzeitige Stand. Es kann allerdings auch möglich sein, dass sich die Situation in den kommenden Tagen noch einmal verschärft und sich die Frage nach den Präsenzgottesdiensten auch landesweit erneut stellt. 

Wir wissen, dass die Gegebenheiten vor Ort jetzt schon so sein können, dass Kirchenvorstände entscheiden, an Weihnachten keine Präsenzgottesdienste zu feiern.

Deshalb möchten wir festhalten:

Wenn Sie vor Ort als Kirchenvorstand eine Absage der Präsenzgottesdienste beschließen, dann treffen Sie eine verantwortliche Entscheidung.

Wenn Sie Präsenzgottesdienste feiern, dann treffen Sie ebenso eine verantwortliche Entscheidung.

In beiden Fällen steht die Landeskirche zu Ihrer Entscheidung!

Bei der Beurteilung der Situation vor Ort werden sicher die lokalen Inzidenzzahlen eine große Rolle spielen. Wir empfehlen, bei lokaler Inzidenz ab 200 eine Absage auf jeden Fall zu prüfen. Für eine Absage können aber auch bei niedrigeren Inzidenzzahlen etwa die räumlichen Verhältnisse und personellen Ressourcen (Ehrenamtliche für Ordnungsdienst etc.) eine Rolle spielen.

Wir bitten Sie als Kirchenvorstand eine gemeinsam verantwortete Entscheidung zu treffen und sich dabei auch zuzugestehen, dass es in einem Kirchenvorstand unterschiedliche Einschätzungen geben kann, die jeweils von Verantwortung getragen sind. Weihnachten soll keine Zerreißprobe für unsere Leitungsgremien werden.

Wenn Sie Präsenz-Gottesdienste absagen, bitten wir Sie – falls nicht längst schon geschehen – über Alternativen wie digitale Formate zu beraten, sich regional abzustimmen und auch auf die zahlreichen Rundfunk- und Fernsehgottesdienste zu verweisen.

Der Krisenstab hält Präsenzgottesdienste in Hessen und Rheinland-Pfalz auch an Weihnachten und bis zum 10. Januar mit folgenden Maßnahmen für möglich:

-         Wenn zu erwarten  ist, dass die vorhandenen Plätze nicht ausreichen, soll eine vorherige Anmeldung zu den Gottesdiensten, innen oder draußen, wenn möglich digital stattfinden.

-         Abstand der Sitzplätze und des Abstands im Stehen von 1,5 Metern

-         Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Dauer des Gottesdienstes und des Aufenthaltes im Gebäude oder auf dem Platz im Freien

-         Kein Gemeindegesang, keine Chöre und Posaunenchöre (kleine Ensembles von bis zu sechs Personen sind in Hessen möglich).

-         Solosänger*innen sind in Hessen und RLP möglich.

-         Die Gottesdienste sollen eine Dauer von 30 bis max. 45 Minuten nicht überschreiten.

-         Zwischen zwei Gottesdiensten ist eine Lüftungspause von mind. einer Stunde vorzusehen.

-         Im Freien soll eine Obergrenze von 200 Personen nicht überschritten werden. Die Genehmigung der örtlichen Behörde muss eingeholt werden.

-        Zu- und Abgänge sind zu regeln, so dass keine Menschenansammlungen entstehen können.

-         Sofern eine Ausgangssperre für den Zeitraum von 21- 5 Uhr besteht, kann eine Ausnahme für Gottesdienste davon nur am Heiligen Abend gemacht werden.

-         Für Mitwirkende rund um die Organisation des Gottesdienstes vor Ort sollten möglichst FFP 2 – Masken bereitgehalten werden.

Überlegen Sie sich auch für die Zeit nach Weihnachten, in welcher Häufigkeit und in welchen Formaten Sie in den folgenden Wintermonaten Gottesdienst feiern wollen.
Schließlich bitten wir Sie, sich Ruhe und Pausen zu gönnen, um neue Kräfte zu sammeln, sich gut abzusprechen und sich gegenseitig zu unterstützen. 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar.

Bitte schreiben Sie uns auf corona@ekhn.de, wenn Sie Beratung oder Unterstützung für Ihre individuelle Situation vor Ort brauchen.

Mit großem Dank für Ihr Engagement, für Ihr Nachdenken und Vorbereiten und mit allen guten Wünschen für ein gesegnetes und friedliches Weihnachten auch in dieser Zeit grüße ich Sie im Namen des ganzen Krisenstabs herzlich

Melanie Beiner

 

 

++ UPDATE Sonntag, 13. Dezember 2020, 13 Uhr ++

Bund und Länder haben am Sonntag über das weitere Vorgehen in der Coronakrise beraten. Demnach soll es bereits ab Mittwoch (16. Dezember 2020) bis zum 10. Januar 2021 einen harten Lockdown in Deutschland geben, um die Infektionszahlen zu senken. Was dies genau für Gottesdienste an Weihnachten bedeutet, werde das Bundes-Innenministerium Anfang der Woche mit den Kirchen klären, teilte Bundeskanzlerin Angela Merkel am Sonntag mit. Vorerst sollten Gottesdienste aber unter strengen Hygienekonzepten fortgesetzt werden können, sagte die Kanzlerin.    

Infos zu Weihnachtsgottesdiensten ab Mitte der Woche

Der hessen-nassauische Kirchenpräsident Volker Jung erklärte, dass  Abstimmungen auf Ebene der evangelischen Kirchen in Deutschland und mit der katholischen Kirche bereits begonnen hätten.  Der Krisenstab der EKHN werde das weitere Vorgehen beraten und dann auf den EKHN-Sonderseiten zur Coronakrise unter www.ekhn.de/corona die aktualisierten Empfehlungen veröffentlichen. Dies sei allerdings wegen noch einzuholender Einschätzungen und der laufenden Abstimmungsprozesse voraussichtlich erst ab Mitte der Woche möglich, kündigte Jung an.

Kirchenpräsident Jung: Menschen schützen und seelsorglich begleiten

Jung  wisse, dass die momentane Situation angesichts der großen Verantwortung insbesondere für die Kirchenvorstände eine große Belastung sei. Deshalb sei dem Krisenstab sehr daran gelegen, „möglichst bald gute und klare Orientierung zu geben“. Jung: Ich bin sehr dankbar, wie engagiert und zugleich verantwortungsvoll in den Gemeinden gehandelt wird. Alle wollen, dass die Weihnachtsbotschaft Menschen erreicht und stärkt, und alle wollen, dass Menschen geschützt und nicht gefährdet werden. Es würde zu Recht als ein Widerspruch zur Botschaft des Festes empfunden, wenn Gottesdienste Menschenleben gefährden. Auf jeden Fall ist es wichtig, Menschen gerade in dieser Zeit auf vielfältige Weise seelsorglich zu begleiten.“ 

Infos zur Coronakrise und aktuelln Schutzkonzepten auf den Sonderseiten www.ekhn.de/corona 

 

++ UPDATE  Sonntag, 13. Dezember 2020, 12 Uhr  ++

Bund und Länder haben am Sonntag einen harten Lockdown beschlossen, der am Mittwoch (16. Dezember 2020) für ganz Deutschland beginnt.

Folgende Beschlüsse sind gefasst: "Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gibt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen."

Bundeskanzlerin Angela Merkel bestätigte dies in der Bundespressekonferenz am Sonntagmittag. Merkel: "Wir werden Gespräche mit den Kirchen führen, das wird das Innenministerium machen.“ Bayerns Ministerpräsident Söder fügte hinzu, dass Gottesdienste mit Masken, Anmeldung und ohne Gesang eine Belastung für viele sein können. Söder: “Gerade in der Kirche geht es aber um Leben und Schutz der Menschen, deshalb ist das gut vertretbar.“

Die weiteren Beschlüsse von Bund und Ländern:

KONTAKTE: Private Treffen sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, in jedem Fall aber auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

WEIHNACHTEN: Vom 24. bis 26. Dezember werden mehr Kontakte möglich. Die Länder sollen in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen in dieser Zeit Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zulassen. Hinzu kommen Kinder bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also von Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außerdem Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen - «auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet».

EINZELHANDEL: Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken. Dazu zählen: Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte; Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel.

SCHULEN: Schulen sollen grundsätzlich geschlossen werden, oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten.

KITAS: In Kindertagesstätten wird analog zu Schulen verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

ARBEITSPLATZ: Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob Unternehmen entweder durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen geschlossen werden können.

ALKOHOL: Das Trinken alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum wird untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

SILVESTER: Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird generell verboten. Am Silvestertag und Neujahrstag gelten bundesweit ein An- und Versammlungsverbot sowie ein Feuerwerksverbot auf vielbesuchten Plätzen, die von den Kommunen festgelegt werden.

FRISEURE: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.

NOTWENDIGE BEHANDLUNGEN: Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich.

ALTENPFLEGE: Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sollen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder werden eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucher verbindlich werden.

NÄCHSTE SCHRITTE: Am 5. Januar wollen Merkel und die Ministerpräsidenten erneut beraten über Schritte, die ab dem 11. Januar gelten sollen.

 

 

++ UPDATE  Montag, 07. Dezember 2020 ++

 

Nach den Gesprächen von Bund und Ländern in dieser Woche wurde der Teillockdown bis einschließlich 10. Januar 2021 verlängert.

Damit haben wir nun eine gewissen Planungssicherheit für die Weihnachtsgottesdienste und auch über die Weihnachtszeit hinaus.

Der Krisenstab der EKHN informiert über folgende Punkte:

 

I. Update Corona-Verordnungen bis 10. Januar 2021

II. Weihnachtsgottesdienste und Muster-Schutzkonzept für Gottesdienste im Freien

III. Lüften und Heizen in Kirchen

 

I. Update Corona-Verordnungen

Der Teillockdown wurde zunächst bis zum 10. Januar verlängert. Die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz haben ihre Coronaverordnungen angepasst.

Folgende Änderungen des Landes Hessen betreffen das kirchliche Leben:

- Es dürfen sich nur noch 5 Personen aus maximal zwei Haushalten, deren Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet, ohne Mindestabstand zusammensetzen.

- In Beratungsstellen, Kirchenläden, etc. dürfen nur noch eine Person pro 10 m² bis zu 800 m² Besucherfläche und nur noch eine Person pro 20 m² für die darüberhinausgehende Fläche eingelassen werden.

Die bereits seit 1. November 2020 bestehenden Beschränkungen werden bis zum 10. Januar 2021 fortgeführt. Die bestehenden Regelungen für Gottesdienste sind in beiden Bundesländern ebenfalls unverändert geblieben.

 

II. Weihnachtsgottesdienste und Muster-Schutzkonzept für Gottesdienste im Freien

Nach Absprache mit den Ländern werden – soweit dies jetzt abzusehen ist – für die Weihnachtsgottesdienste die geltenden Beschränkungen und Schutzmaßnahmen weiterhin gelten.

Auf die Festlegung einer Obergrenze wurde verzichtet. Allerdings geht das Land Hessen davon aus, dass Kirchengemeinden auf Großveranstaltungen, wie z. B. Gottesdienste im Stadion, ihrerseits verzichten.

Gottesdienste können darum mit den entsprechenden Schutzkonzepten stattfinden. Es gelten die bestehenden Hygienevorschriften. Es gilt weiter die Abstandsregel von 1,5 Metern, Maskenpflicht am Platz, kein Gemeindegesang und die Kontaktnachverfolgung.

Für Gottesdienste im Freien gelten die gleichen Hygiene- und Abstandsregeln. Die Zugänge und Abgänge zu und von öffentlichen Plätzen sollen so geregelt sein, dass auch dabei das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Ggf. müssen Plätze durch Markierungen abgegrenzt werden, um die nach den Regeln berechnete Anzahl derer, die Zugang zu dem Platz haben, zu regulieren. Die für Ihre Situation konkretisierten Schutzkonzepte bedürfen der Genehmigung der Behörden vor Ort.

 

III. Lüften in Kirchen

Die Hinweise zum Heizen und Lüften wurden überarbeitet.

Insbesondere bei geplanten mehreren Gottesdiensten am Tag ist gut darauf zu achten, dass zwischen den Gottesdiensten ausreichend gelüftet wird. Die Lüftungsdauer ist von der Größe des Gebäudes und den Möglichkeiten der Lüftung abhängig. Vorläufige Studien weisen darauf hin, dass ein deutlicher Abbau der Virenkonzentration mehrere Stunden dauert. Der Krisenstab empfiehlt auf jeden Fall, bei mehreren Gottesdiensten hintereinander das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Gottesdienstes verpflichtend zu machen. Bei schlecht zu belüftenden Räumlichkeiten sollte die Mindest-Lüftungsdauer von 30 min erhöht werden.

 

 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

Mit guten Wünschen für eine gesegnete Adventszeit grüße ich Sie herzlich auch im Namen des Krisenstabs

 

 

Melanie Beiner

 

 

 

++ UPDATE  Mittwoch, 25. November 2020 ++

Das hessische Corona-Kabinett hat heute auf Basis der Gespräche der Kanzlerin mit den Länderchefinnen und -chefs vom Mittwoch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie verlängert und in bestimmten Bereichen weitergehende Regelungen getroffen.

Die neue Verordnung gilt vom 1. bis 20. Dezember, da das Infektionsschutzgesetz vorschreibt, Regelungen grundsätzlich für vier Wochen zu befristen. Das Kabinett hat folgende Änderungen beschlossen:

  • Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf 5 Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, beschränken wir uns auf die dringende Empfehlung, auch hier die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.
  • Mund-Nasen-Bedeckungen sind in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen. Gleiches gilt für Orte in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr. Die Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann.
  • Für Geschäfte und den Einzelhandel gelten folgende Quadratmeter-Regeln: auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden.

In der Quarantäne-Verordnung wurde eine Ausnahme im Hinblick auf Personen aufgenommen, die Waren oder Güter per Schiff, Flugzeug, Schiene oder Straße befördern. Zudem wurden die Betretungsverbote in Kitas und Schulen aufgehoben, wenn Familienangehörige als reine Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen.

Bund und Länder haben in der gestrigen Konferenz sich darüber hinaus über folgende Punkte verständigt:

  • In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar, sollen die Kontaktbeschränkungen angepasst werden: Dann dürfen sich 10 Personen, ohne eine Begrenzung der Hausstände, treffen. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Diese Maßnahme wird im Laufe des Dezembers mittels einer neuen Verordnung beschlossen, da das Infektionsschutzgesetz vorgibt, Regelungen grundsätzlich auf vier Wochen zu befristen.
  • Mit Blick auf Silvester ist geplant, im Laufe des Dezembers zu regeln, dass im privaten Kreis Böller erlaubt bleiben. Auf öffentlichen Plätzen und in belebten Straßen soll dies untersagt werden.
  • Die Gespräche mit dem Bund haben den hessischen Weg mit Blick auf die Schulen bestätigt. Hier entscheiden die Gesundheitsämter und Schulämter passgenau vor Ort. Ab einer Inzidenz von 200 sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Es gibt aber keinen Automatismus. Vielmehr muss vor Ort entschieden werden, welche Regeln hier jeweils am wirksamsten sind. Die Hessische Landesregierung plädiert für Präsenzunterricht, weil dieser sicherstellt, dass alle Kinder mitgenommen werden. Selbstverständlich kann vor Ort aber auch ein Modell des Wechselunterrichts etabliert werden, wenn die Lage dies erfordert.

Ab einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt in den weiterführenden Schulen ab Klasse 7 auch im Unterricht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. In Grundschulen und in den Klassen 5 und 6 kann diese eingeführt werden.

 

 

 ++ Schreiben des EKHN-Krisenstabes am Mittwoch, 11. November 2020 ++

 

I. Update Corona-Verordnungen

II. Weihnachtsgottesdienste: Gottesdienste & Krippenspiele

III. Digitales Anmeldetool für Gottesdienste

 

I. Update Corona-Verordnungen

Auch während des Teillockdowns im November wurden die Coronaverordnungen der Länder weiter verändert.

Folgende Änderungen des Landes Hessen betreffen das kirchliche Leben:

- Musikschulen dürfen seit Montag, dem 9. November, wieder öffnen. Damit ist auch Musikunterricht im kirchlichen Bereich wieder möglich.

- Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind (nur) in begründeten Ausnahmefällen (besondere Gefahrenlage) befugt, auch über die Coronaverordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.

Es gelten daher grundsätzlich wieder die Länderverordnungen. Im Zweifelsfall sollte aber nach wie vor mit den Behörden vor Ort Rücksprache gehalten werden.

 

II. Weihnachtsgottesdienste: Gottesdienste & Krippenspiele

Der Krisenstab geht davon aus, dass auch für die Weihnachtsgottesdienste Beschränkungen und Schutzmaßnahmen gelten.

Wir möchten Sie bei der Planung möglichst gut unterstützen: 

Das Zentrum Verkündigung hat Gottesdienstentwürfe unter den geltenden Bedingungen erarbeitet. www.zentrum-verkuendigung.de

 

Krippenspiele und Krippenspielproben sind möglich. Sie sind Teil der Gottesdienstgestaltung. Die Proben können daher auch im Gemeindehaus stattfinden.

Es gelten dafür die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.

Wir empfehlen, den Kreis der Teilnehmenden klein zu halten und die Dauer und das Format des Krippenspieles so zu wählen, dass dieses auch unter Beschränkungen für das gottesdienstliche Leben durchführbar ist.

Das Zentrum Verkündigung hat Formate entwickelt, um Krippenspiele mit wenigen Personen, draußen oder digital aufzuführen.

Derzeit findet im Zentrum Verkündigung wöchentlich (donnerstags zwischen 17 und 18 Uhr) eine online-Krippenspielsprechstunde per Zoom statt https://zoom.us/j/97922852184?pwd=MEF0aithclUwZjEzR0g4WjRWT0drdz09

Ebenfalls werden noch Online-Fortbildungen zum Thema „digitale Gottesdienste gestalten“ angeboten; eine Anmeldung ist unter folgendem Link möglich:

https://www.zentrum-verkuendigung.de/veranstaltungen/aus-und-fortbildungen/veranstaltung/detail/digitale-gottesdienste-gestalten-online-seminar-in-vier-modulen-1-1/

 

 

III. Digitales Anmeldetool für Gottesdienste

Um Gemeinden die Planung für ihre Gottesdienste zu erleichtern und Platzreservierungen möglich zu machen,

bietet die EKHN zwei Reservierungsprogramme an, mit denen die Teilnahme an Gottesdiensten digital verwaltet werden kann.

 

1. Gottesdienst-Anmeldungen mit dem kostenfreien EKHN-Portal inkl. C-Kalender

Gemeinden und Einrichtungen der EKHN, die das EKHN-Portal bereits nutzen, können mit dem Buchungsmodul des integrierten C-Kalenders Buchungen für Gottesdienste/Veranstaltungen für die eigene Website anbieten,

es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Das Buchungsportal CHURCH EVENTS

Mit dem kostenpflichtigen System Church Events können Gemeinden eine individuelle, maximale Teilnehmeranzahl pro Gottesdienst oder Veranstaltung festlegen und so Vertrauen bezüglich Platzverfügbarkeit und bestmöglicher Sicherheit unter Corona-Bedingungen schaffen. Die EKHN übernimmt vorerst die Grundgebühren für die Monate November 2020 bis Januar 2021 für die Gemeinden, die sich umgehend anmelden. Die Anmeldung erfolgt über die hier verlinkte Seite:
Hier geht's zur Registrierung

Weitere Informationen zu beiden Reservierungsprogrammen finden Sie hier: Mehr Informationen zu beiden Systemen

Bereits an diesem Donnerstag, 12. November, um 18 Uhr gibt es zum BUCHUNGSPORTAL „CHURCH EVENTS“ ein Online-Seminar, bei dem die wesentlichen Funktionen vorgestellt und Fragen beantwortet werden. Informationen und die Zugangsdaten gibt es hier: https://unsere.ekhn.de/themen/digitale-kirche/anmeldetool-zu-gottesdiensten/support-und-hilfe.html

  

Die Empfehlungen zum Heizen der Kirchen haben wir aufgrund Ihrer Nachfragen ergänzt.

Die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen haben sich nicht verändert.

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

++ Schreiben des EKHN-Krisenstabes am Dienstag, 3. November 2020 ++

Mittlerweile haben die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz ihre Corona-Regelungen für den Monat November 2020 veröffentlicht.

Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte der letzten Woche sind außer Kraft gesetzt.

Alle Empfehlungen, die der Krisenstab am vergangenen Freitag (30. Oktober 2020) gegeben hat, bleiben bestehen.

Der Krisenstab hat diese Empfehlungen in die an die Landesverordnungen angepassten Grundsätze unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html veröffentlicht. Die Änderungen sind  gelb markiert.

  • Versammlungen, die der Selbstorganisation oder Rechtsetzung dienen, sind nach wie vor möglich.
  • Auch Gemeindeversammlungen wären weiterhin möglich.

Der Krisenstab wird jedoch für die Kirchenleitung und die Kirchensynode Ende November eine Gesetzesänderung vorbereiten, nach der auf eine Gemeindeversammlung im Rahmen der Kirchenvorstandswahl 2021 verzichtet werden könnte. Kirchenvorstände können daher die weitere Entwicklung zunächst abwarten.

Es gelten die Grundsätze für das kirchliche Leben zum Schutz der Gesundheit (Stand: 03.11.2020), die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen (Stand: 03.11.2020) sowie die Empfehlungen für den Umgang mit Kirchenheizungen der EKHN

Da die neuen Regelungen zunächst nur für den Monat November 2020 gelten, haben wir auf die Anpassung der Muster-Schutzkonzepte verzichtet.

Da die neuen Corona-Regelungen unmittelbar auch für den kirchlichen Bereich gelten, müssen sie allerdings auch dann beachtet werden, wenn einzelne Bestimmungen der Schutzkonzepte vor Ort nicht angepasst sein sollten.

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

++ Schreiben von Präses Dr. Wolfgang Wörner vom 30. Oktober 2020 ++

Auf die Frage zum 6 Meter Abstand des Pfarrers zur Gemeinde teilt Dr. Wolfgang Wörner mit: Im Lahn-Dill-Kreis gilt auf Grund der hohen Inzidenz seit 27. Oktober eine Allgemeinverfügung, durch die für Funktionsträger in Gottesdiensten in Sprechrichtung 6 m Abstand, bei Gesangsdarbietungen der doppelte Abstand angeordnet werden. Dies gilt auch für Trauerfeierlichkeiten.

 

 

++ Aktuelles vom EKHN-Krisenstab am 30. Oktober, 14:30 Uhr ++

Für Gottesdienste bis Sonntag, den 1. November bleiben die geltenden Regelungen in Kraft. Auch Reformationsgottesdienste können nach den bisherigen Regelungen und unter Einhaltung der aktuellen Schutzmaßnahmen (u. a. Maskenpflicht am Platz) gefeiert werden.

Gemeinden, die den Gottesdienst nicht mehr in der Kirche feiern möchten, laden wir herzlich ein, an dem zentralen Gottesdienst der EKHN digital (18 Uhr) teilzunehmen:
https://www.ekhn.de/glaube/kirchenjahr/reformationstag/live-stream-des-festgottesdienstes-zum-reformationstag.html

Grundlinie der Empfehlungen des Krisenstabs ist es, den direkten Kontakt vieler miteinander sehr deutlich zu beschränken und so eine schnelle Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Daher sollen alle Veranstaltungen, bei denen sich Gruppen und Kreise regelmäßig treffen, in den kommenden vier Wochen nicht stattfinden. Dazu gehören auch Angebote für Kinder, Jugendliche und Senior*innen, die Arbeit mit Chören und Posaunenchören oder Bewegungsangebote sowie Gruppen und Kreise, die nicht der Gemeinde angehören, aber in den Gemeinderäumen stattfinden.

Auch Vermietungen für private Feierlichkeiten sollten unterbleiben. Alle öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge etc. sollen nicht stattfinden. Sie können – wenn möglich – in digitaler Form angeboten werden. Auch für Gremiensitzungen und Besprechungen empfehlen wir dringend, diese digital durchzuführen.

Die Konfirmandenarbeit gehört zur Bildungsaufgabe der Kirche. Konfirmandenarbeit soll – wenn möglich – in digitaler Form stattfinden. Er kann – entsprechend des Schulunterrichts – auch vor Ort stattfinden, wenn Schutzmaßnahmen und die Schutzkonzepte für und in den Räumlichkeiten sicher eingehalten werden.

Die Kirchenvorstände entscheiden vor Ort, wie und ob dies möglich ist. Konfitage oder andere Formen der Konfirmand*innenarbeit, bei denen Bewegung und gemeinsame Aktionen geplant sind, sollen nicht stattfinden.

Freizeiten für alle Zielgruppen sollen bis einschließlich Januar nicht stattfinden.

Die Durchführung von Gottesdiensten in Kirchen und kirchlichen Räumen wird von den Landesregelungen ermöglicht. Darin zeigt sich die Achtung des Rechts auf Religionsausübung der Glaubensgemeinschaft.

Gottesdienste können und sollen auch nach Maßgabe des Krisenstabs weiter stattfinden. Dafür gelten weiter die Regeln der Schutzkonzepte. Neben dem Einhalten des Abstands von 1,5 Metern muss der Mund-Nasen-Schutz auch am Platz getragen werden.

Wir empfehlen dringend, auf jede Form des Gemeindegesangs zu verzichten. Wir empfehlen, auch digitale Formate wieder verstärkt einzusetzen. Gleichzeitig ist eine regionale Abstimmung auf Dekanatsebene sinnvoll.

Schließlich sollen und können Kirchen zum persönlichen Gebet weiter geöffnet bleiben.

Für die Seelsorge empfehlen wir, zu Gesprächen in Gemeindehäusern oder Räumen mit ausreichender Größe einzuladen. Schutzmaßnahmen, die über die allgemeinen Regelungen hinausgehen (z. B. das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes während des Gesprächs oder die zeitliche Begrenzung) können zu Beginn des Gesprächs verabredet werden.

 

 

++ Aktuelle Nachricht vom 29. Oktober 2020, 18:39 Uhr ++

Das Kabinett hat folgende Änderungen beschlossen.
Diese gelten ab dem 2.11.:

Das hessische Corona-Kabinett hat heute weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vereinbart und damit die einstimmigen Beschlüsse der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin umgesetzt.  „Diese Eingriffe sind äußerst schmerzhaft. Aber wir müssen jetzt handeln“, sagten Ministerpräsident Volker Bouffier und Gesundheitsminister Kai Klose nach der Kabinettsitzung. „Wenn jetzt alle mitziehen, haben wir guten Chancen, die Pandemie einzudämmen und das Ruder rumzureißen, damit wir möglichst bald auch wieder mehr ermöglichen können.“

Erweiterte Maskenpflicht in der Öffentlichkeit

Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.

Erweiterte Maskenpflicht in Fahrzeugen

Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.

Quarantäneanordnung

Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Tests unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist.

Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiebbare Erledigungen wie bspw. den Einkauf von Lebensmitteln gibt es Ausnahmen.

Bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung droht ein Bußgeld von 500 Euro.

Krankenhäuser, Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen

Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.

Bildungsangebote

Volkshochschulen bleiben geöffnet.

Reisen

Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Die Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab 2. November nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, höchstens jedoch mit 10 Personen.

 

 

++ Aktuelle Nachricht vom 28. Oktober 2020, 22 Uhr ++

Einschränkungen ab Montag, 2. November 2020 geplant

Bund und Länder wollen die stark steigenden Corona-Infektionszahlen mit massiven Kontaktbeschränkungen über den November hinweg in den Griff bekommen. So sollen schon ab Montag, den 2. November drastische Einschränkungen im Alltag auf die Menschen zukommen.

Die Einschnitte betreffen laut der Beschlussvorlage vor allem private Treffen. Außerdem sollen Theater, Opern-und Konzerthäuser, Kinos, Restaurants und Bars sowie Freizeitparks und Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport wieder geschlossen werden.

Gottesdienste bleiben erlaubt. Allerdings müssten die Hygienekonzepte unbedingt eingehalten werden.

 

+++ UPDATE 28. Oktober 2020, 16:09 Uhr +++

Um der Verbreitung des Corona-Virus entgegen zu wirken, empfiehlt der Lahn-Dill-Kreis aufgrund der dynamischen Lage deshalb dringend:

  • AHAL-Regeln / Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Lüftung) beachten: Abstand zu anderen unbedingt einhalten (mind. 1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (u.a. regelmäßiges Händewaschen bzw. desinfizieren, Husten und Niesen in die Armbeuge oder ein Taschentuch), Alltagsmasken tragen (besonders dort, wo mehrere Menschen zusammen kommen und ein Abstand nicht mehr verlässlich eingehalten werden kann), regelmäßiges Lüften von Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten (ca. alle 20 Minuten Stoß- und Querlüften)

  • Soziale Kontakte sollten auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Das beinhaltet auch und insbesondere Treffen Zuhause. Mehr als 2 Haushalte sollten sich keinesfalls treffen.

  • Menschen aus Risikogruppen (u.a. Ältere, Menschen mit Vorerkrankungen) sollten nach Möglichkeit unterstützt werden. Beispielsweise können Einkäufe oder der Gang zu Apotheke erledigt werden, damit diese Menschen sich nicht unnötigen Risiken aussetzen.

  • Menschen mit covidtypischer Symptomatik – insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns – sollten sich zur diagnostischen Abklärung telefonisch an ihren Hausarzt wenden.

  • Menschen, die – beispielsweise durch einen nachweislich Infizierten – informiert worden sind, dass sie als Kontaktperson gelten könnten oder eine Kontaktperson sind, sollten sich vorsorglich, eigenständig bereits in eine Quarantäne begeben, unabhängig von der Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt. Entwickelt sich während dieser Zeit eine Symptomatik, sollten sich Betroffene zur diagnostischen Abklärung an ihren Hausarzt wenden.

  • Das vorsorgliche Führen eines Kontakttagebuchs wird allen Bürgerinnen und Bürgern empfohlen.

     

Weitere Maßnahmen durch den Lahn-Dill-Kreis

Parallel baut der Lahn-Dill-Kreis in Kooperation mit niedergelassenen Praxen vorsorglich seine Infrastruktur um weitere, auch teilweise mobil tätige Abstrichstellen aus.

Das Kreis-Gesundheitsamt steht mit Alten- und Pflegeeinrichtungen in engem Kontakt. Hier können unter anderem zukünftig Testkonzepte gemeinsam entwickelt werden, um diese sensiblen Einrichtungen durch Testungen noch besser zu schützen.

Gegenüber des Staatlichen Schulamts hat das Gesundheitsamt des Kreises festgestellt, dass die infektiologische Lage und das Erreichen der höchsten Eskalationsstufe bedeute, dass die Schulverwaltung nun Unterrichtsformen umsetzen müsse, die auch an den Schulen die Kontakte massiv verringere. Die dritte und damit zweithöchste Planungsstufe des eigenen Konzeptes des Kultusministeriums sei umzusetzen und die letzte Stufe sei vorzubereiten.

Informationen zum Corona-Virus im Lahn-Dill-Kreis, die tagesaktuellen Fallzahlen sowie nützliche Tipps und Hinweise gibt es unter www.lahn-dill-kreis.de/corona.

 

+++ UPDATE 26. Oktober 2020 +++

Nachdem am Wochenende die 7-Tage-Inzidenz im Lahn-Dill-Kreis auf einen Wert deutlich über 75 gestiegen ist, gilt ab Dienstag, 27. Oktober eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus. Schon in der vergangenen Woche haben uns zu der ab Samstag geltenden Anordnung zahlreiche Anfragen erreicht, inwieweit das kirchliche Leben im Dekanat hiervon betroffen ist.

1. Bei allen Gottesdiensten und anderen öffentlichen Veranstaltungen in Kirchen oder Gemeindehäusern sowie bei Trauerfeierlichkeiten muss auch am eigenen Sitzplatz künftig wieder eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

2. Sogenannte Funktionsträger im Gottesdienst und bei Trauerfeierlichkeiten müssen in Sprechrichtung einen Abstand von 6m und in andere Richtungen von 3m einhalten.

3. Für private Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen gilt eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen.

4. Öffentliche Veranstaltungen – also auch Gottesdienste – werden auf 100 Teilnehmer/- innen begrenzt. Ausnahmen können mit dem Gesundheitsamt vereinbart werden.

5. Alten- und Pflegeheime dürfen jeweils an drei Tagen durch maximal zwei Personen für jeweils eine Stunde besucht werden. Ehepaare bzw. verpartnerte Personen, die in der Einrichtung leben, können gemeinsam besucht werden.

Wir empfehlen dringend, diese Anordnungen ernst zu nehmen und sich daran zu halten. Im Übrigen bleiben die Empfehlungen der EKHN für das kirchliche Leben uneingeschränkt gültig.

Unter Beachtung dieser Auflagen ist es also möglich, alle Gottesdienste, auch Konfirmationsgottesdienste, wie geplant durchzuführen. Das gleiche gilt für Gemeindeversammlungen und andere Veranstaltungen. Ein weiterer Aufschub erscheint uns aktuell nicht angezeigt oder zielführend.

Wir raten dazu, auf alle nicht notwendigen Kontakte wenn möglich zu verzichten und in geschlossenen Räumen Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Es bleibt eine Herausforderung für jeden von uns, dem gesundheitlichen Schutz der uns anvertrauten Menschen gerecht zu werden und zugleich unsere Verantwortung, insbesondere auch in der Seelsorge, in dieser schwierigen Zeit möglichst uneingeschränkt wahrzunehmen.

Als Christen wissen wir, dass unser gesamtes Leben in Gottes Hand liegt. Dieses feste Gottvertrauen hilft uns, behutsam und zugewandt, aber auch sorgfältig und konsequent zu handeln und uns unsere Zuversicht zu bewahren.

Ihr / Euer Wolfgang Wörner, Michael Brück und Kathleen Theis

 

++++ Corona-Tests ++++

 

Liebe Mitarbeitende, liebe Pfarrerinnen und Pfarrer, liebe Prädikantinnen und Prädikanten!

Die nachfolgende Regelung bezüglich der Corona-Testung gilt seit zwei Wochen im Dekanatsbüro und hat sich bewährt. Ab sofort ist sie auch für alle anderen Mitarbeitenden des Ev. Dekanats an der Dill verbindlich und wird ebenfalls den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie sinngemäß den Prädikantinnen und Prädikanten dringend empfohlen.

Mit den kühleren Temperaturen häufen sich die Erkältungserkrankungen. Es kam nun die Frage auf, wie im Dekanatsbüro hinsichtlich eines Covid-19 Tests verfahren werden soll. Wir setzen grundsätzlich darauf, dass sich alle an die bekannten Corona- Regeln halten. Trotz aller Vorsicht ist aber eine Infektion nicht grundsätzlich auszuschließen.

Wenn die bekannten Symptome einer Corona-Infektion auftreten, bitte ich darum, einen Arzt aufzusuchen und einen Corona-Test machen zu lassen.

Hier einmal ein Auszug aus dem Internet zu häufigen, selteneren und schweren Symptomen:

Häufigste Symptome: Fieber, Trockener Husten, Müdigkeit

Seltenere Symptome: Gliederschmerzen, Halsschmerzen, Durchfall, Bindehautentzündung, Kopfschmerzen, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Verfärbung an Fingern oder Zehen oder Hautausschlag

Schwere Symptome: Atembeschwerden oder Kurzatmigkeit, Schmerzen oder Druckgefühl im Brustbereich, Verlust der Sprach- oder Bewegungsfähigkeit

Wer also nach eigenem Ermessen davon ausgehen kann, dass man sich „verkühlt“ hat oder wenn die Nase mal läuft, bleibt bis zu 3 Tage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Hause oder lässt sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Wenn das Testergebnis auf sich warten lässt und man symptom- und beschwerdefrei ist, soll die Arbeit übergangsweise aus dem Home-Office fortgeführt werden. Das kennen die meisten ja noch gut aus der Zeit von März bis Juni.

Mit herzlichen Grüßen und besten Wünschen
auch im Namen von stv. Dekan Michael Brück und stv. Dekanin Kathleen Theiss

Dr. Wolfgang Wörner

 

 

 

+++ UPDATE 22. Oktober 2020 +++

Die Infektionszahlen im Lahn-Dill-Kreis steigen. Aus diesem Grund treten ab diesem Samstag, 24. Oktober 2020, neue Corona-Schutzmaßnahmen für uns im Lahn-Dill-Kreis in Kraft. Zur Übersicht haben wir euch die Punkte hier zusammengefasst:

  • Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften muss auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nassen-Bedeckung getragen werden.

  • Für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen festgelegt. Für Feiern oder Treffen in Privaträumen empfiehlt der Landkreis ebenfalls, die Teilnehmerzahl von 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen nicht zu überschreiten.

  • Gastronomiebetriebe, Kneipen, Restaurants oder Bars müssen um 23 Uhr schließen. Der Konsum und die Abgabe von Alkohol im öffentlichen Raum zum Sofortverzehr ist für die Zeit von 23 bis 6 Uhr nicht erlaubt. Nach wie vor müssen Gäste außerhalb des eigenen Sitzplatzes eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

  • Öffentliche Veranstaltungen werden in der Regel auf höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt. Mehr Teilnehmende können nur ausnahmsweise gestattet werden.

  • Alten- und Pflegeheime dürfen jeweils an drei Tagen durch maximal zwei Personen für jeweils eine Stunde besucht werden. Ehepaare bzw. verpartnerte Personen, die in der Einrichtung leben, können gemeinsam besucht werden.

  • In Sitzungen oder Versammlungen von kommunalen Gremien sowie in Sitzungen, an denen mehr als 10 Personen in einem geschlossenen Raum teilnehmen, hat der Landkreis neue Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung festgelegt.

  • Die vollständigen Verfügungen mit Begründung sind auf der Internetseite www.lahn-dill-kreis.de/corona nachzulesen.


 

 

+++ UPDATE 25. September 2020 +++

 

Die Coronaverordnung des Landes Hessen wurde nicht verändert, sie gilt ebenfalls zunächst bis zum 31. Oktober 2020.

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter

https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html

abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

+++ UPDATE 2. September 2020 +++

Anpassung der Grundsätze für das kirchliche Leben
und für gottesdienstliche Versammlungen

Das Land Hessen hat seine Coronaverordnung zum 15. August erneut verändert. Vorerst bis zum 31. Oktober gilt die veränderte „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ .

Wesentliche Änderungen sind:

- Für unterrichtsähnliche Bildungsangebote wird die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und die Gruppengröße von 15 Teilnehmenden nicht mehr vorgeschrieben.

- Für Sport- und Bewegungsangebote wird ebenfalls auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern verzichtet.

- Es gibt erstmals Regelungen für Floh- und Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen. 

Die seit dem 24. Juni geltende 10. Coronabekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz wurde bis zum 15. September verlängert.

- In den „Auslegungshilfen für den Bereich Religionsausübung“ des Landes Rheinland-Pfalz zur 10. Coronabekämpfungsverordnung wird der Gebrauch von Gesangbüchern wieder ermöglicht, wenn zwischen dem Gebrauch und der nächsten Ausgabe 72 Stunden liegen. 

Der Krisenstab der EKHN hat seine Empfehlungen angepasst. Er empfiehlt, die Gruppengrößen bei unterrichtsähnlichen Angeboten nicht wesentlich über 15 Personen zu erhöhen.

Auch die beiden Muster-Schutzkonzepte sind fortgeschrieben, so dass Sie bei Bedarf Ihre Schutzkonzepte anpassen können.

Aufgrund Ihrer Anfragen haben wir die Fragen Personenobergrenze, Mindestabstand und Quadratmeter-Regelungen sowie die Behandlung von 10-er Gruppen in Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen und Versammlungen präzisiert und erläutert. Hinweise zum Umgang mit Heizungen in Kirchen sind neu aufgenommen. 

Das Zentrum Verkündigung hat u. a. neue Empfehlungen zum Abendmahl unter Corona-Bedingungen unter https://www.zentrum-verkuendigung.de/das-zentrum/projekte-und-themen/corona-pandemie/ veröffentlicht, aufgrund derer auch die Feier des Abendmahls wieder aufgenommen werden kann.

Eine länderübergreifende Empfehlung zu Gemeindegesang und Chorsingen, die schon vor einiger Zeit angekündigt wurde, wird es so nicht geben. Derzeit prüft das Bundesinnenministerium noch, wie es sich zu vorliegenden Gutachten von Fachinstituten und den entsprechenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts verhält. 

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar.

Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

+++ UPDATE 21. August 2020 +++


Rundschreiben des Arbeitsschutzausschusses der EKHN

Sehr geehrte Damen und Herren,

wieder steigende Infektionszahlen sowie ein zu beobachtendes Nachlassen im Einhalten der Verhaltensanforderungen in Zeiten der Pandemie veranlassen uns, den gesamtkirchlichen Arbeitsschutzausschuss der EKHN (ASA), uns heute in Fragen des notwendigen Verhaltens, zu Tests sowie einer Impfempfehlung an Sie zu wenden.

A Verhaltensregeln

Das Bundesministerium für Gesundheit formuliert für das Arbeitsleben folgende Empfehlungen, denen wir uns anschließen:

Abstand einhalten

Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss bei der Arbeit eingehalten werden und das sowohl in Gebäuden als auch im Freien oder in Fahrzeugen. In Betrieben können entsprechende Markierungen, Absperrungen oder Zugangsregelungen dabei helfen, sicherzustellen, dass die Beschäftigten den Sicherheitsabstand einhalten können.

Hygieneregeln beachten – und das immer und überall

Der Arbeitgeber muss Waschgelegenheiten bereitstellen, damit die Beschäftigten sich regelmäßig die Hände waschen können. Dazu zählen auch Desinfektionsspender. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Arbeitsmittel oder sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Achten Sie bitte auch auf die geltenden Hygieneregeln wie das Niesen und Husten in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch.

Direkte Kontakte einschränken

Minimaler direkter Kontakt zu anderen Menschen ist eines der wirksamsten Mittel, um sich vor einer Infektion zu schützen. Im Rahmen einer Schichtplangestaltung kann der Kontakt zwischen Beschäftigten untereinander reduziert werden: Mithilfe von Schichtwechseln, Pausen oder Anwesenheitskontrollen im Büro lässt sich organisieren, wann ein direkter Kontakt nötig ist beziehungsweise vermieden werden kann.

Mund und Nase bedecken

Manchmal lassen sich persönliche Kontakte nicht vermeiden. Das gilt insbesondere für Betriebe, in denen ein hohes Maß an Teamarbeit gefordert ist oder wo es viel Umgang mit Kunden und Dienstleistern gibt. Hier ist es besonders wichtig, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, denn der reduziert das Risiko einer Tröpfcheninfektion.

Räume regelmäßig lüften

Die Forschung geht davon aus, dass das neuartige Coronavirus auch über Aerosole übertragen werden kann. Aerosole sind Tröpfchenkerne, die kleiner als fünf Mikrometer sind und die beim normalen Sprechen, aber vor allem beim Singen oder lauten Lachen freigesetzt werden können. Diese Tröpfchenkerne können über einen längeren Zeitraum in der Luft stehen. Räume, in denen sich mehrere Menschen aufhalten, sollten regelmäßig gelüftet werden, denn dadurch wird die Konzentration von potenziell in der Luft vorhandenen erregerhaltigen Tröpfchen reduziert.

(Der ASA weist darauf hin, dass Klimaanlagen mit Frischluft kein Problem darstellen, jedoch Klimaanlagen mit Umluft nicht bei mehreren Personen im Raum genutzt werden sollten, da in der Regel keine ausreichenden Filter vorhanden sind und dadurch ebenso wie bei Ventilatoren eine Anreicherung von möglichen Krankheitserregern in der Atemluft stattfindet)

Niemals krank zur Arbeit!

Folgendes gilt nicht nur während der Coronavirus-Epidemie: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben. Wer mit Krankheitssymptomen am Arbeitsplatz erscheint, setzt seine Kollegen und Kolleginnen einem Ansteckungsrisiko aus. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Coronavirus-Infektion sollten den Arbeitsplatz gar nicht erst betreten oder ihn umgehend verlassen. Falls Sie einen Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus haben, melden Sie sich bitte telefonisch bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin, unter der Nummer 116 117 beim ärztlichen Bereitschaftsdienst oder beim Gesundheitsamt.

Risikogruppen besonders schützen

Insbesondere Menschen, die einer Risikogruppe angehören, bangen um ihre Gesundheit und haben womöglich Bedenken, zu ihrem Arbeitsplatz zurückzukehren. Betroffene Menschen sollten, wenn möglich, eine individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren beim Betriebsarzt oder der Betriebsärztin in Anspruch nehmen.

Maßnahmen aktiv kommunizieren

Führungskräfte und Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten klar und verständlich erklären, welche Infektionsschutzmaßnahmen sie am Arbeitsplatz umsetzen, welche ggf. eingeübt und erprobt werden sollten. Vor Ort muss sichergestellt werden, dass die Gesundheit aller Beschäftigten Priorität hat.

Corona-Warn-App benutzen

Eine weitere gute Möglichkeit, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen, ist die Corona-Warn-App. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürgern zu einem besseren Bild über die Ansteckungsgefahr und verringert das Risiko, dass das Virus unbemerkt weitergetragen wird. Erfahren Sie hier mehr über die Corona-Warn-Appoder folgen Sie dem Link, um zu erfahren, wie Sie sich die App kostenfrei auf Ihr Endgerät laden.

Informiert bleiben

Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums oder in der Podcast-Reihe des Bundesarbeitsministeriums „INQA Arbeitswoche – der Podcast zur Arbeitswelt in Zeiten von Corona“. Ausführliche Erläuterungen zu den 10 Tipps auf dieser Seite können Sie auch im „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ nachlesen.“

Diese allgemeinen Informationen sind auf die jeweiligen Verhältnisse vor Ort anzupassen.

Bitte beachten Sie die AHA-Formel: Abstand, das jeweilige Hygienekonzept sowie das Tragen von Alltagsmasken, wo der Abstand insbesondere unter Erwachsenen unterschritten wird.

 

B Psychische Belastungen in den Blick nehmen

Die momentane Situation ist weiterhin unklar, erfordert Anpassungen und hebt Routinen auf. Das kann Konflikte (im Team aber auch mit der Leitung) oder auch Krisen hervorrufen. Interventionen sind über den BAD oder die Zentrale Konfliktbeauftragte oder ggf. die Berufsgenossenschaft (https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Psyche-undGesundheit/Corona-Krisen-Coaching.html) möglich.

 

C Zur Frage von Tests

Flächendeckende Tests der gesamten Bevölkerung werden in der Fachdiskussion für nicht angemessen erachtet, da die punktuelle Momentaufnahme eher zu einer Scheinsicherheit führen kann und die oben genannten Verhaltensweisen so vernachlässigt werden.

Testungen von Mitarbeitenden einer Kindertagesstätte

Der ASA befürwortet die kostenlosen freiwilligen Testungen, die die Länder Hessen und RheinlandPfalz Mitarbeitenden in Kitas (ähnlich wie in den Schulen) anbieten, die im direkten Kontakt mit Kindern arbeiten. Hintergrund hierfür ist, dass in der Kindertagesstättenarbeit das Abstandsgebot und auch die Mund-Nasen-Bedeckung im Alltag bei der Arbeit mit Kindern nicht oder nur eingeschränkt realisierbar ist. Die Wahrnehmung des Angebots setzt voraus, dass keine Symptome einer Erkrankung vorliegen. Während in Hessen die Testung bis Anfang Oktober alle 14 Tage wiederholt werden kann, ist in Rheinland-Pfalz eine einmalige Testmöglichkeit bis Mitte September gegeben. Nähere Informationen finden sich auf der Seite des Zentrums Bildung, Fachbereich Kindertagesstätten.

Testungen bei Krankheitssymptomen

Liegen Symptome einer Erkrankung (zu den häufigsten Krankheitszeichen zählen trockener Husten und Fieber, es sind aber auch eine Reihe weiterer Symptome wie Atemnot, Schnupfen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Hals- und Kopfschmerzen möglich. Seltener wird über Übelkeit, Bauchschmerzen, Durchfall, Bindehautentzündung, Lymphknotenschwellung und Benommenheit (Somnolenz) berichtet. Bei vielen Betroffenen ist der Geruchs- und Geschmackssinn vorübergehend beeinträchtigt.) vor oder bestand Kontakt zu einer erkrankten Person erfolgt der Test auf Kosten der Krankenkasse.

Testungen von Reiserückkehrern

Zwischenzeitlich hat der Bund weitere Regelungen für Reiserückkehrer getroffen: Jede Person, die aus dem Ausland nach Deutschland einreist, kann sich binnen 72 Stunden kostenlos auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Einreisende aus Risikogebieten sind verpflichtet, sich entweder innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise oder innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise kostenlos testen zu lassen. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich die Einreisenden selbst bis zu 14 Tage zu Hause isolieren (häusliche Quarantäne). Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten verlieren für die Dauer der Quarantäne bzw. bis ein negatives Testergebnis vorliegt ihren Vergütungsanspruch bzw. müssen Urlaub hierfür aufwenden, wenn zum Zeitpunkt des Reiseantritts das Reiseziel bereits als Risikogebiet eingestuft war.

 

D Impfempfehlung

Dringende Empfehlung aus arbeitsmedizinischer Sicht: Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Erwachsenen ab einem Alter von 60 Jahren eine Impfung gegen Pneumokokken. Darüber hinaus wird die Impfung gegen Pneumokokken allen Personen mit erhöhtem gesundheitlichem Risiko aufgrund von bestimmten Vorerkrankungen empfohlen. Die BAD GmbH bietet im Rahmen der jährlichen Grippeschutzimpfung auch die Pneumokokkenimpfung an. Die Wahrnehmung dieses Angebots wird allen Angehörigen von Risikogruppen dringend empfohlen. Durch die Impfung kann die Gefahr eines schweren Erkrankungsverlaufs deutlich reduziert werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen gemäß der STIKO-Empfehlung und der Festlegung in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) die Kosten für die Grippe-Impfung sowie PneumokokkenImpfung nur für Personen ab dem 60. Lebensjahr und für Personen mit erhöhtem gesundheitlichem Risiko aufgrund von bestimmten Vorerkrankungen. Für Personen außerhalb dieser "Gruppe" entstehen Kosten in Höhe von ~ 35 Euro für die Grippeschutz- und ~ 40 Euro für die Pneumokokkenimpfung. Der ASA empfiehlt dringend die Wahrnehmung dieses Angebotes und bittet die Einrichtungen um Abfrage des Interesses und Übermittlung an das jeweilige BAD-Zentrum, um organisatorische Absprachen zur Durchführung der Impfungen zu treffen.

 

Dr. Knötzele, Oberkirchenrätin

 

 

 

 

+++ UPDATE 09. Juli 2020 +++

Kurz vor den Sommerferien hat das Land Hessen seine Coronaverordnung noch einmal verändert. Sie enthält wesentliche Änderungen für kirchliche Veranstaltungen.

Der Krisenstab hat seine Empfehlungen daher entsprechend angepasst. 

Seit dem 6. Juli (vorerst bis zum 16. August) gilt die veränderte „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ des Landes Hessen.

Wesentliche Änderungen sind:

-          Für öffentliche Veranstaltungen mit Publikum, z. B. Konzerte, ist für die Zuschauerinnen und Zuschauer eine personalisierte Sitzplatzvergabe notwendig. (Hierdurch wird es für  Behörden möglich, die Verfolgung möglicher Infektionsketten auf die Personen in der Nähe einer erkrankten Person zu begrenzen. Insbesondere bei Veranstaltungen mit hoher Teilnehmendenzahl erleichtert dies die Nachverfolgung.)

-          Bei der Aufnahme der Kontaktdaten von Personen muss immer über die Einschränkung der Datenschutzrechte informiert werden.

-          Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen nur noch 3 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen.

 

 

-          Grundsätze für das kirchliche Leben

-          Grundsätze zum Schutz in gottesdienstlichen Versammlungen

-        
Musterentwürfe:

 Schutzkonzept Gemeindehäuser

-          Schutzkonzept Gottesdienste

-          Vorlage Namensliste für Veranstaltungen mit Publikum

 

» Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weitere Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

 

 

+++ UPDATE 30. Juni 2020 +++

Der stellvertretende Dekan Michael Brück schreibt:

Präsenzgottesdienste in Kirchen und im Freien. Entscheidend sind (1) Abstandswahrung (Kontaktverbot), (2) Einhaltung der Hygieneregeln und (3) schriftliche Erfassung der Teilnehmenden zur Unterbindung von Infektionsketten. Das gilt für Präsenzgottesdienste in kirchlichen Gebäuden und im Grünen sowie Veranstaltungen in Gemeindehäusern und Veranstaltungen im Grünen (Freiluftevents).

Lockerungsübungen:

1. Die Teilnahme an Gottesdiensten wird auf eine den Abstandsregelungen entsprechende Höchstzahl von Personen beschränkt. Diese ergibt sich aus einer Markierung der möglichen Sitzplätze, die nach allen Seiten einen Mindestabstand von 1,5 Metern, besser von 2 Metern sicherstellt. Ohne Auswirkung auf diese Personenobergrenze können Personen, die zwei Hausständen angehören oder Gruppen von 10 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands nebeneinandersitzen.

2. Emporen können wieder genutzt werden. Der Abstand zur Brüstung muss jedoch 2 Meter betragen. Für die Sitzplätze gelten die gleichen Abstandsregeln wie oben genannt. Bitte noch nicht auf die Kanzel steigen!

3. Am Sitzplatz kann auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.

4. Gottesdienste im Freien. Es ist ein Hygienekonzept für die Freifläche zu erstellen. Die Abstandsregelungen geltend entsprechend der Regelungen für geschlossene Räume. Es muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Gemeindegesang, Chorgesang und Spielen der Posaunenchöre sind möglich. Unter allen Singenden und Musizierenden muss ein Mindestabstand von 3 Metern eingehalten werden.

5. Für Einschulungsgottesdienste, die in Kirchen oder Gemeindehäusern gefeiert werden, gelten die Schutzkonzepte für Gottesdienste bzw. für kirchliche Räume. Da an Einschulungsgottesdiensten in der Regel auch Erwachsene teilnehmen, gelten die o.g. Abstandsregeln, auch wenn Schülerinnen und Schüler diese im Schulbereich nicht mehr einhalten müssen. Es könnte auch darüber nachgedacht werden, diese Gottesdienste im Grünen zu feiern.

 

 

+++ UPDATE 29. Juni 2020 +++

Vor den Sommerferien haben die Länder Hessen und Rheinland-Pfalz die jeweiligen Coronaverordnungen noch einmal gelockert. Auch der Krisenstab der EKHN hat seine Empfehlungen entsprechend angepasst.

Die bisher noch nicht abschließend geprüfte Frage, ob Gemeindegesang und Chorsingen in geschlossenen Räumen besonders günstige Bedingungen für eine Ausbreitung des Virus bieten, hat in den Empfehlungen ihren Niederschlag gefunden hat. Zum Infektionsrisiko beim Gemeindegesang und beim Chorsingen haben die drei Institute, die sich hierzu bereits wissenschaftlich geäußert haben, dem Bundesinnenministerium noch keine gemeinsamen Handlungsempfehlungen vorgelegt. Wir empfehlen daher weiterhin, wegen des Infektionsrisikos in geschlossenen Räumen auf Gemeindegesang und Chorgesang zu verzichten.

Mittlerweile ist die Befugnis zur Regelung der Coronamaßnahmen in die Zuständigkeit der Bundesländer übergegangen. Daraus ergibt sich eine große Spannbreite von Corona-Regelungen. Die EKD und die Gliedkirchen haben daher entschieden, dass die „Eckpunkte einer verantwortlichen Gestaltung von Gottesdiensten in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“ für ein gemeinsames Schutzkonzept für Gottesdienste vom 28. April 2020 nicht fortgeschrieben werden, sondern jede Gliedkirche aufgrund der Coronaverordnungen der Bundesländer jeweils eigene Empfehlungen formuliert.

Seit dem 22. Juni (vorerst bis zum 16. August) gilt die veränderte „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ des Landes Hessen.

Wesentliche Änderungen sind:

  •  Seniorenbegegnungsstätten dürfen wieder öffnen.
  •  Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind für bis zu 250 Personen möglich.

 


Sowohl in Hessen als auch in und Rheinland-Pfalz gelten folgende neuen Regelungen:

  • Mund-Nasen-Bedeckungen können am Sitzplatz abgenommen werden.
  • Im Freien sind Gottesdienste mit Gemeindegesang, Chor und Posaunenchor wieder möglich.

-        Bis zu 10 Personen einer zusammengehörigen Gruppe können sich auch bei Gottesdiensten und allen kirchlichen Veranstaltungen und Versammlungen ohne Einhaltung des Mindestabstands unter den Gruppenmitgliedern zusammensetzen. Diese Regelung erhöht nicht die festgelegte Personenobergrenze für den Gottesdienstraum oder andere kirchliche Räume.

  • Chorproben, Proben von Posaunenchören und Konzerte sind wieder erlaubt.

Neben Gottesdiensten und Veranstaltungen bildet die Seelsorge ein wichtiges kirchliches Handlungsfeld, das in dieser Zeit unter besonderen Herausforderungen stand und steht. Darum haben wir auch für diesen Bereich wichtige Punkte und Erfahrungen zusammengestellt.


Es gelten die Dokumente  Grundsätze für das kirchliche Leben zum Schutz der Gesundheit in Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen sowie die   Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen mit Stand vom 29.06.2020

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter

https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html

abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

Melanie Beiner

 

+++ UPDATE 23. Juni 2020 +++

Der stellvertretende Dekan Michael Brück schreibt:


Ich zitiere die leitende Juristin der EKHN, Frau Petra Zander, was sie uns heute offiziell mitteilt: Gern teile ich Ihnen mit, dass sich der Krisenstab in seinen aktuellen Grundsätzen zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen vom 18. Juni 2020 entschlossen hat, die Corona-Lockerungen des Landes Hessen nachzuvollziehen.

Bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen kann daher die Mund-Nase-Bedeckung abgenommen werden, sobald die Teilnehmenden sich auf ihrem Sitzplatz gesetzt haben.

Die aktuelle Fassung der Empfehlungen finden Sie unter:

https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html


Gemeindegesang und Einsatz eines Chores sowie eines Posaunenchores sind bei Gottesdiensten im Freien möglich. Auf eine Mund-Nase-Bedeckung der Gottesdienstbesucher am Platz kann verzichtet werden. Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden müssen nicht mehr extra genehmigt und überwacht werden. Voraussetzung ist ein Schutz- und Hygienekonzept.

 

 

+++ UPDATE 15. Juni 2020 +++

Ab dem 15. Juni (vorerst bis zum 16. August 2020) gilt die veränderte „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ des Landes Hessen.

Wesentliche Änderungen sind:

-        - Sie sieht nun verpflichtend vor, dass Teilnehmendenlisten sowohl in Gottesdiensten als auch in Veranstaltungen zu führen und einen Monat zur Nachverfolgung von Infektionsketten vorzuhalten sind.

-        - Gestrichen sind alle Regelungen zu Bus- und Schiffsreisen, hier gibt es also keine Beschränkungen mehr.

-       - Auch in der neuen Fassung der Verordnung finden sich keine Regelungen zur musikalischen Arbeit.

 

In Hessen und Rheinland-Pfalz ist es erlaubt, sich mit bis zu 10 Personen im öffentlichen Raum zu treffen.

Es finden Gespräche dazu statt, ob und inwiefern diese Regelung Auswirkung auf gottesdienstliche Versammlungen hat.

Wir gehen davon aus, dass eine faktische Erhöhung der Anzahl der Gottesdienstbesucher*innen über die durch die reguläre Abstandsregeln gemessene Zahl hinaus durch diese Regelung nicht ermöglicht wird, dass also z. B. bei Konfirmationen nicht 10 zusammengehörende Personen wie 1 Person gezählt werden können.

In Rheinland-Pfalz haben wir die Rückmeldung, dass auch das Zusammensitzen von zehn zusammengehörenden Personen im Gottesdienst (auch bei insgesamt gleichbleibender Zahl der Besucher*innen) nicht der Intention der Regel für den öffentlichen Raum entspricht.

Darum ist diese Lockerung nicht in die Änderungen der gottesdienstlichen Zusammenkünfte eingeflossen.

In der Anlage finden Sie:

 

-         Grundsätze für das kirchliche Leben (Stand 18. Juni 2020)

 

 

-         Grundsätze zum Schutz der Gesundheit (Stand 18. Juni 2020)

 

 

» Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter

https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html

abrufbar. Unter corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.


Die „Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“ des Landes Hessen bleibt weiter bis zum 5. Juli gültig.

Alle Informationen sind auch auf der Homepage der EKHN unter https://unsere.ekhn.de/themen/infos-corona-pandemie.html abrufbar.

Unter Corona@ekhn.de können Sie weiter Fragen stellen oder Anregungen geben.

 

 

+++ Update 14. Juni 2020 +++

Schreiben vom Stellv. Dekan Pfarrer Michael Brück an die Gemeinden:

Präsenzgottesdienste in Kirchen und im Freien. Entscheidend sind (1) Abstandswahrung (Kontaktverbot), (2) Einhaltung der Hygieneregeln und (3) schriftliche Erfassung der Teilnehmenden zur Unterbindung von Infektionsketten. Das gilt für Präsenzgottesdienste in kirchlichen Gebäuden und im Grünen sowie Veranstaltungen in Gemeindehäusern und Veranstaltungen im Grünen (Freiluftevents).

Wegen der noch ausstehenden Verwaltungsprüfungen wurden mittlerweile durch das Dekanatsbüro die Gemeinden angeschrieben und weitere Termine vereinbart.

Das Dekanatsbüro in Herborn bereitet die Wiedereröffnung für den Publikumsverkehr vor.

Der Pfarrkonvent trifft sich erstmalig nach der Corona-Krise am Mittwoch, 17. Juni 2020 von 9 bis 11 Uhr in der Ev. Stadtkirche Herborn. Vorgeschrieben sind Mund-Nasen-Schutz und Abstandswahrung.   

 

+++ Update 4. Juni 2020 +++

Schreiben vom Stellv. Dekan Pfarrer Michael Brück an die Gemeinden:

Präsenzgottesdienste in Kirchen und im Freien: Entscheidend sind (1) Abstandswahrung (Kontaktverbot), (2) Einhaltung der Hygienevorschriften und (3) schriftliche Erfassung der Teilnehmenden zur Unterbindung von Infektionsketten. Das gilt für Präsenzgottesdienste in kirchlichen Gebäuden und Veranstaltungen im Grünen (Freiluftevents). Das Konzept der EKHN und unseres Dekanat ist übrigens offenkundig so schlüssig, dass kommunale Behörden (Bürgermeister) es als Handlungsanweisen und Vorlage für Kirchengemeinden empfehlen!

Fast alle Kirchengemeinden haben ihre Konzepte durch Durchführung von Präsenzgottesdiensten im Dekanat hinterlegt. Gemeindehäuser können wieder geöffnet werden. Auch dazu gibt es Vorgaben und die Konzepte, die wir hier zum Herunterladen anbieten:

 Schutzkonzept für Gottesdienst (Stand: 2. Juni 2020)

 Grundsätze für das kirchliche Leben (Stand: 2. Juni 2020)

Im DSV haben wir vereinbart, dass zeitnah die ausstehenden Verwaltungsprüfungen vorgenommen und endlich abgeschlossen werden sollen. Die betreffenden Gemeinden werden durch die Mitarbeiterinnen im Dekanatsbüro angeschrieben.

Was das gemeinsame Singen im Gottesdienst anbetrifft, habe ich mit dem Hauptamtlichen Kreisbeigeordneten Stefan Aurand Kontakt aufgenommen. Er selbst zählt Musik und Singen zu seinen Hobbies. Er weist darauf hin, es ist eine „dringende Empfehlung“, auf das gemeinsame Singen im Gottesdienst zu verzichten. Dieser Empfehlung haben sich übrigens auch die römische Kirchengemeinschaft (Katholiken) und der Bund der FeGs angeschlossen.

Kirchliche Einrichtungen mit eigenen Ladenlokalen wie Kirchenläden oder Beratungsstellen dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen, wenn sie ein entsprechendes Schutzkonzept mit Hygieneregeln einhalten.

Dazu gilt: Im Publikumsbereich ist sicherstellt, dass

a) maximal eine Person je angefangener zugänglicher Grundfläche des Ladenlokals von 20 qm eingelassen wird,

b) ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,

c) Spielbereiche für Kinder gesperrt werden und

d) Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden.

e) Das Betreten des Publikumsbereichs ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. 

 

Zugang zu Dienstgebäuden: Der Zugang Dritter zu Dienstgebäuden (Gemeinde- oder Dekanatsbüros, Haus der Kirche, u. a.) sollte weiterhin beschränkt bleiben. Besucher*innen, mit denen nicht auf anderen Wegen (schriftlich, per Telefon oder Videokonferenz) kommuniziert werden kann, müssen bei Betreten der Dienststellen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Hierzu gehört auch der Zeitpunkt des Eintritts und des Verlassens des Gebäudes.

Die Nutzung von Besprechungs- und Gemeinschaftsräumen müssen auf eine max. Personenzahl festgelegt werden, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu gewährleisten (s. o. Ziffer 1).

 

In Gemeindehäusern muss insgesamt und für jeden Raum, in dem Veranstaltungen stattfinden, eine maximale Zahl der Anwesenden festgelegt werden. Vereinbarungen über Reinigung und die Benutzung der Räume, inklusive Sanitäranlagen und der Benennung einer für die Umsetzung des Schutzkonzepts verantwortlichen Person, sollten entsprechend der Hygienemaßnahmen festgehalten werden.

Für Bewegungsgruppen ist gemeinsames Training in geschlossenen Räumen wieder möglich, wenn über die allgemeinen Schutzmaßnahmen (siehe Ziffer 1) hinaus sichergestellt ist, dass

a) das Training kontaktfrei ausgeübt wird,
b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,
c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden,
d) Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben,
e) der Zutritt unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt und
f) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.

Kirchliche Räume müssen diesen Anforderungen entsprechend vorbereitet werden. Sportliche Angebote für Risikogruppen, beispielsweise Senioren, Schwangere, Kranke oder Mutter-Kind-Angebote sind jedoch nicht möglich.

 


+++ Update 26. Mai 2020 +++

Schreiben vom Stellv. Dekan Pfarrer Michael Brück an die Gemeinden:

Präsenzgottesdiensten in Kirchen oder / und im Freien

Aufgrund einiger Erfahrungen in der Region und die Ereignisse in einer Gemeinde der Evangeliums-Christen-Baptisten in Frankfurt weisen wir nochmals eindringlich auf einige wichtige Verhaltensregeln zu Präsenz-Gottesdiensten hin:

1. Entscheidend sind (1) Abstandswahrung (Kontaktverbot), (2) Einhaltung der Hygienevorschriften und (3) schriftliche Erfassung der Teilnehmenden zur Unterbindung von Infektionsketten. Das gilt für Präsenzgottesdienste in kirchlichen Gebäuden und Veranstaltungen im Grünen (Freiluftevents) gleichermaßen.

2. Die „Nase-Mund-Schutz-Maske“ ist für die Teilnehmenden während des gesamten Präsenz-Gottesdienstes erforderlich, ausgenommen für einzelne Mitwirkende, während sie sprechen, singen oder musizieren.

3. Die gottesdienstliche Gemeinde singt nicht.

4. Bitte nicht auf Kanzeln steigen und von dort aus herunter sprechen!

5. Bei Veranstaltungen im Freien gilt nach wie vor eine Obergrenze von 100 Personen. Bitte vorher bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt der Gemeinde) die Veranstaltung anmelden und ein Hygiene-Schutz-Konzept vorlegen.

 

 

+++ Update 29. April 2020 +++

Schreiben vom Stellv. Dekan Pfarrer Michael Brück an die Gemeinden:

Heute, 29. April 2020, wurden seitens der Kirchenleitung und des Krisenstabes der EKHN sog. „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der EKHN“ herausgegeben.

Diese werden voraussichtlich in den kommenden Wochen immer wieder aktualisiert werden. Hier gibt es nähere Informationen zu den aktuellen Entwicklungen, Entscheidungen und deren Handhabung: https://www.ekhn.de/home.html und https://www.ekhn.de/service/massnahmen-gegen-corona.html.

Seitens des Ev. Dekanats an der Dill möchten wir darauf bezugnehmend auf einige Dinge besonders hinweisen, ergänzen, erläutern und empfehlen:

1. Es geht nur um gottesdienstliche Feiern in Kirchengebäuden. Veranstaltungen in Gemeindehäusern, Vereinsheimen o.ä. sind bis auf Weiteres nicht möglich.

2. Bei der Feier von Gottesdiensten in unseren Kirchen steht die Gesundheit und Sicherheit für die uns anvertrauten Menschen, die sich in unseren Gebäuden aufhalten, an oberster Stelle. Wir müssen alles uns Mögliche und Notwendige tun, um aufeinander zu achten und uns gegenseitig zu schützen.

3. Leitgedanke ist, den vorgeschriebenen und angemessenen Abstand zu halten und in überschaubaren Gruppen zu feiern.

4. Die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Zahl der Sitzplätze, die es unter Wahrung der Abstandsregeln gibt. Zudem müssen besondere Hygienevorschriften eingehalten werden.

5. Der Kirchenvorstand muss ein Konzept zum Infektionsschutz für das jeweilige Kirchengebäude erarbeiten und entscheidet auf dieser Grundlage, wann wieder zum Gottesdienst in der Kirche eingeladen wird. Die vor Ort getroffenen organisatorischen und baulichen Maßnahmen werden dokumentiert.

Der Kirchenvorstand benennt zudem, welche Personen (Ordnungsdienst) in welchem Kirchenraum für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verantwortlich sind. Das erstellte Konzept ist Bestandteil des im Umlaufverfahren herbeigeführten und vereinbarten schriftlichen Beschlusses zur Abhaltung der Gottesdienste in der derzeit möglichen Form. Der KV der jeweiligen Gemeinde trägt die Verantwortung, übernimmt die Haftung und ist für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen verantwortlich.

6. Die Möglichkeit, in den Kirchen oder an anderen Versammlungsorten Gottesdienste zu feiern, bedeutet keine Verpflichtung. Das Dekanat an der Dill empfiehlt ausdrücklich die entwickelten kreativen und innovativen Angebote der Kommunikation des Evangeliums weiterhin anzubieten und auszubauen, besonders auch für diejenigen, die (noch) nicht oder nicht mehr zum Gottesdienst kommen wollen oder können. Wir danken für das große und großartige Engagement im Hinblick auf zeitgemäße, angemessene und schöne Gottesdienste in den modernen Medien und die Möglichkeit, Gottesdienste in medialer Gemeinschaft zu feiern (z.B. durch Streamingangebote, Online-Aufzeichnungen).

7. Kürzere Formen und vertraute Formate von Gottesdienste (Andachten) helfen, schrittweise und angemessene Erfahrungen mit der neuen Gottesdienstsituation zu sammeln.

8. Jede Gemeinde muss vor Ort sorgfältig prüfen, ob sie unter den gegebenen Umständen Gottesdienste feiern kann und will.

9. Wir empfehlen, sich regional abzustimmen, solidarisch zu handeln und vielleicht nur an ausgewählten Orten und in zweckmäßigen Gebäuden oder in einem Prinzip der Rotation vorübergehend Gottesdienste für den Publikumsverkehr in einem Nachbarschaftsraum zu öffnen.

10. Menschen, die sog. Risikogruppen angehören, entscheiden aus freien Stücken und eigenverantwortlich, ob und inwiefern sie an gottesdienstlichen Feiern zusammen mit anderen Menschen teilnehmen, diese mitgestalten bzw. sogar leiten. Auch hier ist eine kollegiale Abstimmung und gegenseitige Unterstützung sinnvoll. Es soll kein Druck ausgeübt werden, auch nicht unter Gemeinden oder innerhalb von Kirchenvorständen.

11. Das Dekanat soll informiert werden. Wir weisen darauf hin: Angesichts der angespannten personellen Situation kann es seitens des Dekanats an der Dill derzeit keine umfängliche Beratung geben. Wir bitten um Verständnis. Bei grundsätzlichen Fragen daher bitte an die Kirchenleitung oder den Krisenstab der EKHN wenden.

Checkliste zur Umsetzung

Für das Schutzkonzept der EKHN gelten folgende Grundsätze, Empfehlungen bzw. Rahmenbedingungen, die zum Infektionsschutz ergriffen und in Abständen an die jeweilige Situation angepasst werden:

1. Die Regeln müssen am Versammlungsort gut sichtbar über Aushänge öffentlich bekanntgemacht werden.

2. Öffentliche Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen werden in Kirchen oder unter freiem Himmel gefeiert. Nur ausnahmsweise und unter Voraussetzung ihrer Eignung in sonstigen Gottesdiensträumen, beispielsweise Gemeindehäuser.

3. Die Teilnahme an Gottesdiensten wird auf eine den Abstandsregelungen entsprechende Höchstzahl von Personen beschränkt.

4. Hilfreich ist eine sichtbare Markierung der möglichen Sitzplätze, die nach allen Seiten einen durchgängigen Mindestabstand von 1,5 Metern sicherstellt. Personen, die in einem Hausstand leben, können nebeneinander sitzen.

5. Die Vermeidung von Warteschlangen, Wahrung des Abstands beim Betreten und Verlassen der Kirche und beim Aufsuchen der Plätze sowie Einhaltung der ermittelten Höchstzahl an Personen wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.

6. Die Kirchen sind vor, während und nach den Gottesdiensten gut durchzulüften.

7. Weitere Hygienemaßnahmen :
a. Das Tragen von Mund-Nase-Masken wird dringend empfohlen bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt. Liturgisch handelnde Personen (i. d. R. ohne Maske) sollen ausreichenden Abstand zu anderen Personen halten. Empfehlung: mindestens 4 Meter.

b. Vom gemeinsamen Singen der Gemeinde, von Chören und Nutzung von Blasinstrumenten ist abzusehen. Sologesang in ausreichendem Abstand zu anderen Personen (Empfehlung: mindestens 4 Meter) oder mit Plexiglasschutz ist möglich.

c. Zum Mitverfolgen von Ablauf oder Texten sind Blätter möglich, die Projektion per Beamer wird – sofern möglich – empfohlen, Gesangbücher werden nicht genutzt.

d. Emporen werden nicht genutzt – mit Ausnahme von Mitwirkenden im Rahmen der musikalischen Gottesdienstbegleitung (Orgel).

e. Auf Körperkontakt wird verzichtet (kein Friedensgruß per Handschlag, keine Handauflegung zum Segen, keine Begrüßung oder Verabschiedung mit Handkontakt oder Umarmen etc.).

f. Die Kollekte wird nur am Ausgang kontaktlos gesammelt, also kein „Klingelbeutel“ während des Gottesdienstes herumgehen lassen.

g. Nach jedem Gottesdienst werden Türgriffe, Handläufe, Oberflächen, Bänke und Sitzflächen desinfiziert.

h. Im Eingangsbereich der Kirche werden Desinfektionsmittel bereitgestellt. Waschbecken werden – wo möglich – zugänglich gemacht.

i. Eventuelle Infektionsketten sollen nachvollzogen werden können. Deshalb sind die Teilnehmenden schriftlich zu dokumentieren.

j. Auf folgende Regelung in katholischen Kirchen weist das Bistum Limburg hin (gilt für ökumenische Veranstaltungen in kath. Kirchen): Wer Symptome einer Atemwegserkrankung aufweist oder Fieber hat, darf nicht teilnehmen. In diesen Fällen ist der Zutritt zum Kirchengebäude nicht gestattet. Im Zweifelsfall ist er zu verweigern.

8. Abendmahlsfeiern bergen besondere Infektionsrisiken. Von ihnen wird vorerst abgeraten. Sollte das Abendmahl dennoch gefeiert werden, sind besondere Hygienemaßnahmen zu beachten.

9. Die Durchführung von Kindergottesdiensten orientiert sich an der Öffnung von Kindertagesstätten und Schulen. Im Falle der Wiederaufnahme sind die entsprechende Regelungen zur Abstandswahrung und Hygiene festzulegen und einzuhalten. Ehrenamtlich Mitarbeitende sind nicht zu überfordern.

10. Für Trauergottesdienste in Kirchen gelten die hygienischen Sicherheitsbestimmungen in Kirchen wie für die Gottesdienste. Die Trauerfeiern in Friedhofskapellen und Beerdigungen am Grab richten sich nach den Regelungen, die durch die zuständigen Behörden (Bürgermeister) vorgegeben sind.

11. Für Taufen und Trauungen gelten die gleichen Rahmenbedingungen. Es wird empfohlen, Taufen in der nächsten Zeit – ausnahmsweise – in eigenen Gottesdiensten zu feiern.

12. Für Konfirmationen, „Jubelfeiern“, Jubiläen, Ordinationen, Gemeindefeste, Festgottesdienste zu Einführungen oder Verabschiedungen bzw. andere besondere Gottesdienste gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen. Die Form der Feiern muss an diese Rahmenbedingungen angepasst werden, sofern sich nicht eine (weitere) Verschiebung nahelegt. Auch hier kann das Streamen oder Aufzeichnen von Gottesdiensten eine mediale Teilnahme weiterer Personen ermöglichen.

13. Von der Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsgottesdienste im Freien (z. B. Himmelfahrt und Pfingsten) zu feiern, kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Abstands- und Hygienebestimmungen und unter Beachtung der Versammlungsbeschränkungen Gebrauch gemacht werden. Die Entscheidungen werden kurz vor einem arbeitsfreien staatlichen Feiertag (1. Mai) und dem Wochenanfang am Sonntag mitgeteilt. Damit verbunden sind umfangreiche Maßnahmen, viele praktische Überlegungen und tiefgreifende sowie weitreichende Entscheidungen vor Ort zu treffen.

Auf die einzelnen Kirchenvorstände und v.a. auf die Personen, welche den Vorsitz im KV innehaben, kommt eine hohe Verantwortung zu. Deshalb raten wir als leitende Personen im Evangelischen Dekanat an der Dill dringend dazu, von der Öffnung der kirchlichen Gebäude für Gottesdienste und zur Religionsausübung am 3. Mai 2020 abzusehen und frühestens den 10. Mai 2020 gut überlegt und vorsichtig in den Blick zu nehmen.

Wir empfehlen das Pfingstfest 2020 als einen möglichen und geeigneten Termin zu bedenken. Denn Gott hat uns nicht gegeben den Geist der Furcht, sondern der Kraft und der Liebe und der Besonnenheit (2. Timotheus 1,7).

 

 

 

 

++ UPDATE 29. April 2020 ++

Nach den Ankündigungen der Landesregierungen in Hessen und Rheinland-Pfalz, ab Mai wieder öffentliche Gottesdienste zuzulassen, will die hessen-nassauische Kirche die damit verbundenen Auflagen verantwortungsvoll umsetzen. Die rund 1.100 Gemeinden im Kirchengebiet zwischen Biedenkopf und Neckarsteinach erhielten dazu am Mittwoch (29. April) ein von den evangelischen Kirchen entwickeltes und mit dem Robert-Koch-Institut abgestimmtes Schutzkonzept. Die zwölf Punkte umfassende Handreichung zur Hygiene sieht unter anderem vor, dass Schutzmasken im Gottesdienst zu tragen sind und auf das Singen verzichtet wird. Zudem werden die Gemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) dazu verpflichtet, bei den Zusammenkünften auf die üblichen Mindestabstände zu achten.

Kurze Gottesdienstformen zum Einstieg

Gleichzeitig zeigt das Papier mit dem Titel „Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort“ auf, dass die gottesdienstlichen Feiern durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie bis auf Weiteres nicht in der gewohnten Form begangen werden könnten. Ein Neuanfang unter den Bedingungen der Epidemie solle deshalb gut überlegt und bewusst gestaltet werden. Dabei könne beispielsweise ein Einstieg mit kürzeren Gottesdienstformen helfen. Dazu stünden den Gemeinden Hilfsmaterialien zur Verfügung. Nach wie vor seien die medialen Gottesdienstformate in Rundfunk, Fernsehen und auch im Internet wichtig. In den vergangenen Wochen entstandene neue Formate sollten weitergeführt werden.

Ausreichend Vorbereitungszeit nehmen

In einem Begleitschreiben zu dem Papier empfiehlt der hessen-nassauische Kirchenpräsident Volker Jung Gemeinden, sich ausreichend Vorbereitungszeit für einen Neuanfang zu nehmen. Deshalb werde vielerorts erst am 10. Mai oder auch später wieder in der Kirche Gottesdienst gefeiert. Jung: „Ausdrücklich betone ich, dass mit der Möglichkeit, Gottesdienste in den Kirchen zu feiern, keine Verpflichtung dazu besteht. Es kann auch eine geistlich gut verantwortete Entscheidung sein, noch eine Zeit lang auf die gottesdienstliche Versammlung zu verzichten und weiterhin etwa in medialer Verbindung miteinander oder auch zuhause Gottesdienst zu feiern.“

Abstand bleibt Akt der Nächstenliebe

Gleichzeitig erinnert Jung in dem Brief nochmals an das Ziel der bisherigen Einschränkungen. Das Verbot gottesdienstlicher Versammlungen habe vor allem dazu gedient, Menschen besonders zu schützen, die wegen ihres Alters oder wegen Vorerkrankungen gefährdet seien. Jung: „Gerade weil uns aus unserem Glauben heraus so viel daran liegt, Menschen nicht zu gefährden und Schwache zu schützen, halten wir es für geboten, die staatlichen Einschränkungen mitzutragen. Abstand halten war und ist für mich in dieser Zeit ein Akt der Nächstenliebe.“ 

Die Materialien sind auch online im internen Bereich der EKHN direkt abrufbar unter:

www.unsere.ekhn.de/corona

Die Schreiben stehen hier auch direkt zum Download bereit:
Brief des Kirchenpräsidenten

Schutzkonzept für Gottesdienste

 

 

++ UPDATE 17. April 2020 ++

In der kommenden Woche sollen zwischen den großen Religionsgemeinschaften und dem Bundesinnenministerium Vorschläge für verantwortbare Gottesdienstformate abgestimmt werden. Klare Abstands- und Hygieneregelungen werden darin ein essentieller Punkt sein. Wir hoffen, dass aus den zunächst auf Bundes- und danach auf Landesebene stattfindenden Gesprächen bis Anfang Mai Ergebnisse vorliegen. Der Krisenstab wird Sie über neue Entwicklungen und EKHN-Regelungen umgehend informieren.

Daher: Die Handlungsempfehlungen des EKHN-Krisenstabes auch im Hinblick auf Zusammenkünfte in Kirchen gelten weiter bis zum 30. April 2020!

 

++ UPDATE 25. März 2020 ++



In einer Mitteilung geben der stellvertretende Dekan Michael Brück und Präses Dr. Wolfgang Wörner folgende Empfehlung (Schreiben vom 24. März 2020):

Aufgrund der derzeitigen Lage und zum Schutz gegen die Ausbreitung des aktuellen Corona-Virus (COVID-19 / SARS-CoV-2) ist bis auf Weiteres zu beachten und gegebenenfalls zu befolgen:

Weiterhin kein Publikumsverkehr

Alle Versammlungsräume bleiben für Publikumsverkehr geschlossen und es finden keine Veranstaltungen statt.

Es finden in den Kirchengemeinden und Einrichtungen des Dekanates an der Dill weiterhin keine Gottesdienste und Andachten statt. Das betrifft Veranstaltungen in Gebäuden wie Veranstaltungen im Freien.

 

Erreichbarkeit gewährleisten  

Die Gemeindebüros und Pfarrämter sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Anliegen können per Telefon oder per E-Mail kommuniziert werden. Präsenzzeiten können intern vereinbart und entsprechend veröffentlicht werden.

 

Das Dekanatsbüro in Herborn

Das Dekanatsbüro in Herborn ist für den Publikumsverkehr geschlossen. Telefonisch ist das Dekanat erreichbar montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr unter 02772 5834-200 oder per E-Mail unter dekanat.dill@ekhn.de

Die Kontakte zu den Ansprechpartner sind veröffentlicht unter
https://ev-dill.de/meta/ansprechpartner.html

 

Die Evangelische Beratungssstelle Herborn

ist ebenfalls für den Publikumsverkehr geschlossen. Das Team steht für telefonische Beratungen montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 02772 5834-300 zur Verfügung. Die Evangelische Beratungsstelle ist per E-Mail erreichbar unter info@erziehungsberatungsstelle-herborn.de

 

Seelsorge

In dringenden seelsorgerlichen Fällen ist mit der zuständigen Pfarrerin / dem zuständigen Pfarrer zunächst telefonisch oder via Internet Kontakt aufzunehmen. Die Adressen der Kirchengemeinden sind veröffentlicht unter https://ev-dill.de/gemeinden.html 

Trauergespräche bitte telefonisch oder – falls nicht möglich – mit max. 2 Personen in einem öffentlichen Gebäude der Gemeinde (beispielsweise Gemeindehaus) durchzuführen.

 

Kasualien, Konfirmationen und Beerdigungen

Beerdigungen finden auf dem Friedhof im engsten Familienkreis (ohne Kapelle) statt. Die Bestatterin oder der Bestatter und – wenn nicht anders möglich – die Kirchengemeinde informieren sich bei der zuständigen Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw. mit der Stadt- oder Gemeinde- bzw. Friedhofsverwaltung, welche Personenzahl maximal zulässig ist.

Es wird empfohlen, Taufen, Abendmahlsfeiern (nur Hausabendmahl auf Wunsch) oder Trauungen bis zum Ende der Schulsommerferien 2020 zu verschieben.

Feiern der Konfirmationen, die bis zu den Schulsommerferien 2020 geplant sind, sind zu verschieben. Die rechtzeitige Festlegung eines Termins – frühestens ab Herbst 2020 – schafft Klarheit, Verständnis und Planungssicherung und ist für die Familien entlastend und eine große Hilfe.

Es findet kein Gottesdienst zur Vorstellung statt.

 

Offene Kirchen nur unter Aufsicht

Die Kirchen können nur zum stillen Gebet geöffnet werden, wenn dabei eine Aufsichtsperson anwesend ist und darauf hingewiesen wird, den Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Bitte überfordern Sie nicht die Küsterinnen und Küster!

 

Gottesdienstliche Angebote

Gut geeignet sind beispielsweise Online-Übertragungen der Gottesdienste, Andachten auf Homepages, Einladungen zum häuslichen Gebet, Abendsingen oder Kerzenaktion der EKD um 19 Uhr usw.

Wir empfehlen vor allem Telefongespräche mit den Gemeindegliedern.

 

Besondere Aktionen zu Ostern

Wir weisen auf die Verteilaktion mit geistlichen Impulsen zur Karwoche und zum Osterfest von Pröpstin Annegret Puttkammer sowie den Dekanen Andreas Friedrich und Roland Jaeckle hin. Demnächst erhält jede Gemeinde 100 Gratisexemplare der Verteilschrift.

 

Amtsgeschäfte im Dekanat

Wir haben uns dahingehend verständigt, dass Dr. Wolfgang Wörner, Kathleen Theiß (voraussichtlich ab 1. April) und Michael Brück gemeinsam während der Abwesenheit von Dekan Roland Jaeckle die Amtsgeschäfte leiten.

Der stv. Dekan Michael Brück ist zu erreichen unter Telefon 02770-635 (Ev. Pfarramt Hirzenhain), per E-Mail: michael.brueck@ekhn.de. Allgemeine Anfragen (ohne Inhalt, Datenschatz) oder die Bitte um Rückruf können über folgende E-Mail erfolgen: ev.kirchengemeinde.hirzenhain@t-online.de.

 

 

 

++ 16. März 2020 ++


Mit einer generellen Absage aller Gottesdienste auch in der EKHN bis auf Weiteres war schon länger zu rechnen.  

Seit Montagabend (16. März) ist klar: Gottesdienste bilden keine Ausnahme mehr. Das Sonderstatut ist aufgehoben. Alle Veranstaltungen, zu denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, bergen das Risiko, dass Viren übertragen werden und anschließend in neue Kreise der Bevölkerung gelangen. Daher sind ab sofort alle Veranstaltungen - auch die Gottesdienste - vorübergehend abgesagt.

"Für uns alle ist das sicher eine sehr schmerzliche Angelegenheit, gerade auf unsere Gottesdienste zu verzichten, aber angesichts der besonderen Situation bitte ich Sie um Berücksichtigung der Empfehlungen der Kirchenleitung", teilt Dekan Roland Jaeckle mit.

Auch in anderen Teilen der EKHN wurden am Wochenende Gottesdienste wie Ordinationsfeiern abgesagt, bei denen Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dienst eingeführt werden sollten. 

 

Öffentliches Leben einschränken

Seit Mittwoch (11. März 2020) sind im Lahn-Dill-Kreis Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden verboten und auch alle anderen öffentlichen Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden sollen vorsorglich abgesagt werden, wenn sie nicht „dringend notwendig“ sind. Das betrifft Konzerte, Basare, Vorträge oder Gemeindeversammlungen. Sie sollen bis zum 29. April 2020 nicht stattfinden.

Eine Handlungsanweisung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) kommt zu einem ähnlichen Schluss: Die Kirchenleitung schlägt in dem Rundschreiben mit Verweis auf die hohe Verantwortung für die Gesundheit und das Leben anderer umfassende Maßnahmen vor. „Die generelle Linie ist: Verzicht auf Veranstaltungen“. Dazu gehörten etwa kirchenmusikalische Konzerte ebenso wie Gemeindekreise oder Freizeitfahrten.

Frühjahrssynode wurde abgesagt

Der Dekanatssynodalvorstand (DSV) im Evangelischen Dekanat an der Dill hat die Dekanatssynode am Freitag, 13. März 2020 abgesagt. Es ist noch nicht klar, wann die Frühjahrssynode ersatzweise stattfindet.

Auch der Dekanats-Lobpreis-Gottesdienst am Sonntag in Dillenburg-Frohnhausen findet nicht statt.

Das Konzert der Johannes-Passion in Dillenburg wurde auf März 2021 verschoben.

Die Kleiderbasare in Nanzenbach sind ebenfalls abgesagt.  

Gemäß einer Richtlinie des Lahn-Dill-Kreises werden die Kirchengemeinden gebeten, vorerst alle weiteren öffentlichen Veranstaltungen bis Ende April 2020 abzusagen.  

Viele Einzelfragen sind damit noch nicht beantwortet, sie lassen sich möglicherweise auch nicht alle zentral für alle Kirchengemeinden regeln. Dekan Roland Jaeckle bittet die Gemeinden, "beraten Sie darüber auch in Ihren Kirchenvorständen".

Die Situation wird immer wieder neu bewertet, daher kann es in den nächsten Tagen und Wochen sein, dass sich auch noch einmal geänderte Vorgaben und Empfehlungen ergeben.

Dekan Roland Jaeckle: "Die gesamte Situation lässt uns immer wieder Gott um seine Hilfe bitten, auch um gute und verantwortliche Entscheidungen in dieser für uns alle noch nie dagewesenen Lage zu treffen".

Falls es größere Veranstaltungen beispielsweise eine Beerdigung geben muss, bittet der Dekan sich im Vorfeld mit der jeweiligen Kommune und dem Bestatter in Verbindung zu setzen, damit geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, z.B. die Begrenzung der Besucherzahlen in der Friedhofshalle, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln etc.

 

Die Folgen in der EKHN

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) gibt deshalb Handlungsempfehlungen für Kirchengemeinden, Dekanate und Einrichtungen und bittet dringend, diese zu beachten.


Individuelle Fragen bezüglich Verhalten und Planung im Rahmen kirchlicher Arbeit können an die zentrale E-Mail-Adresse corona@ekhn.de gerichtet werden.  

 

» Die aktuellen Informationen der EKHN zu CORONA finden sich hier: 

www.ekhn.de/corona

 

 

 

Diese Seite:Download PDFDrucken

to top